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erlassen am: 14.12.2009 | i.d.F.v.: 22.12.2009 | gültig ab: 23.12.2009 | Bekanntmachung am: 22.12.2009

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 285), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 04. Februar 2008 folgende Marktsatzung erlassen sowie durch 1. Nachtrag vom 27.04.2009 und 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2009 geändert.


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1)

Die Stadt Schleswig betreibt die Märkte als öffentliche Einrichtung.


§ 2 Verhalten auf den Märkten

(1)

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Marktflächen die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der mit der Marktaufsicht beauftragten und mit Dienstausweis ausgestatteten städtischen Bediensteten (Marktaufsicht) zu beachten.

(2)

Das Verhalten auf dem Marktplatz und der Zustand der Sachen sind so einzurichten, dass keine Personen gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt und dass keine Sachen beschädigt werden.


§ 3 Standplatz

(1)

Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Stand angeboten und verkauft werden. Das Gleiche gilt für die Darbietung von Lustbarkeiten.

(2)

Die Zuweisung des Standplatzes auf dem Markt erfolgt durch die Marktaufsicht, soweit diese Satzung für einzelne Marktarten nichts anderes bestimmt. Ein Anrecht auf einen be�stimmten Platz oder eine bestimmte Größe des Platzes besteht nicht.

(3)

Die Zuweisung eines Standplatzes kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertiger Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Marktbeschickerin oder der Marktbeschicker die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht besitzt oder
  2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(4)

Die Zulassung zum Markt kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,

  2. der Marktplatz ganz oder teilweise für Baumaßnahmen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

  3. die Marktbeschickerin oder der Marktbeschicker die Marktgebühr gem. § 4 dieser Satzung trotz Aufforderung nicht gezahlt hat oder

  4. die Marktbeschickerin oder der Marktbeschicker, deren bzw. dessen Beauftragte oder Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben.

Bei Widerruf der Zuweisung ist der Standplatz sofort zu räumen.

(5)

Es ist unzulässig, eigenmächtig Marktstände zu belegen, zugewiesene Plätze zu erweitern, mit anderen Beschickerinnen oder Beschickern Plätze zu tauschen oder den zugewiesenen Marktstand ganz oder teilweise anderen Personen zu überlassen.

(6)

Das Ordnungsamt kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zu den Märkten, auch befristet oder räumlich begrenzt, untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnungen grob oder wiederholt verstoßen wird.


§ 4 Marktgebühr

Für den Standplatz ist eine Gebühr nach der Gebührensatzung für Märkte in der Stadt Schleswig in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.


§ 5 Gegenstände der Märkte

Für das Anbieten von Waren und die Veranstaltung von unterhaltenden Tätigkeiten gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung.


§ 6 Betriebseinrichtungen

(1)

Als Betriebseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände sowie Fahrgeschäfte, Schaubuden, Schankzelte, Schießbuden u. ä. zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden, es sei denn, die Aufstellung ist von der Marktaufsicht besonders zugelassen.

(2)

Vordächer von Betriebseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen ab Erdoberfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben.

(3)

Betriebseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur so aufgestellt werden, dass der zugewiesene Platz nicht beschädigt wird und keine Gefahren von ihnen ausgehen. Sie dürfen ferner weder an Bäumen und deren Schutzeinrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(4)

Gänge und Durchfahrten sind jederzeit freizuhalten. Das Aufstellen von Werbeschildern, Preistafeln und dergleichen ist unzulässig. Das Ordnungsamt kann Ausnahmen zulassen.


§ 7 Sauberhaltung des Marktplatzes

(1)

Die Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden.

(2)

Abfälle und Verpackungsmaterial sind von den Marktbeschickerinnen und Marktbeschickern selbst ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Stadt kann für bestimmte Märkte andere Regelungen treffen. Wenn von der Stadt Behälter für die Abfallbeseitigung und/oder für die Wertstoffsammlung bereitgestellt werden, sind diese von den Marktbeschickerinnen und Marktbeschickern zu benutzen. Für die Entsorgung von Fischresten ist das Kreisabfallwirtschaftsgesetz zu beachten.

(3)

Toiletten- und sonstige Abwässer dürfen nur über die gekennzeichneten Schächte in die Abwasseranlage eingeleitet werden. Wenn bei der Reinigung der Marktgeschäfte Reinigungsmittel verwendet werden, ist das Abwasser aufzufangen und ebenfalls der Abwasseranlage zuzuführen.


§ 8 Marktaufsicht

(1)

Die Marktaufsicht ist für die Ordnung auf den Märkten verantwortlich.

(2)

Der Marktaufsicht ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und den darauf befindlichen Betriebseinrichtungen zu gestatten.


II. Wochenmärkte


§ 9 Platzanträge und Zulassungen

(1)

Der Antrag für einen Dauerstandplatz (vom 01.01. - 31.12. eines Jahres) auf den Wochenmärkten ist bis zum 30.09. für das kommende Kalenderjahr von den Standplatzbewerberinnen und Standplatzbewerbern schriftlich beim Ordnungsamt -Marktwesen- zu stellen. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Ist über den Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang entschieden, gilt der Standplatz als zugewiesen.

(2)

Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt nach marktbetrieblichen Erfordernissen schriftlich durch das Ordnungsamt - Marktwesen - der Stadt Schleswig für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder mündlich für einzelne Tage (Tageserlaubnis) durch Verwaltungsakt (z.B. Gebührenbescheid). Aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten entscheidet das Losverfahren über die Zuweisung eines Standplatzes.


§ 10 Marktplätze, Markttage und Marktzeiten

(1)

Die Wochenmärkte werden abgehalten

  1. an jedem Sonnabend sowie am 24. und 31. Dezember auf dem Stadtfeld,
  2. an jedem Mittwoch auf dem Rathausmarkt,
  3. an jedem Donnerstag auf dem Parkplatz vor dem Gebäude Friedrichstraße 75.

(2)

Fällt der Markttag auf einen Feiertag, so kann der Markt nach vorheriger Bekanntmachung am vorhergehenden Werktag abgehalten werden.

(3)

Während des Dommarktes und des Peermarktes wird der Wochenmarkt sonnabends auf dem Parkplatz in der Friedrich-Ebert-Straße abgehalten.

(4)

Die Wochenmärkte beginnen um 7:00 Uhr und dauern bis 13:00 Uhr

(5)

Die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker dürfen eine Stunde vor Beginn des Marktes mit dem Aufbau ihrer Verkaufsstände und mit dem Auslegen der Waren beginnen. Eine Stunde nach Marktschluss müssen die Plätze geräumt sein.

(6)

Ist der Platz eine halbe Stunde vor Marktbeginn nicht in Anspruch genommen worden, verfügt die Stadt anderweitig über die Fläche.


§ 11 Verkaufsvorschriften (Lebensmittelhygiene)

(1)

Die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts in der jeweiligen gültigen Fassung sind zu beachten.


§ 12 Tierschutz

(1)

Bei Feilbieten von lebenden Tieren sind die Bestimmungen Tierschutzgesetzes sowie der ergangenen Vorordnungen in der jeweilig gültigen Fassung zu beachten

(2)

Auf dem Markt ist das Schlachten, Rupfen, Ausnehmen und Abziehen von Tieren, mit Ausnahme von Fischen, verboten.


III. Jahrmärkte (Volksfeste)


§ 13 Bezeichnung der Märkte, Marktplatz, Marktdauer

(1)

Regelmäßig stattfindende Jahrmärkte (Volksfeste) sind

  1. der Dommarkt,
  2. der Peermarkt.

(2)

Marktplatz ist das Stadtfeld.

(3)

Der Dommarkt beginnt am Freitag vor dem 1. Mai oder am 1. Mai, wenn dieser auf einen Mittwoch, Donnerstag oder Freitag fällt. Er dauert vier Tage. Wenn der 1. Mai auf einen Dienstag oder Mittwoch fällt, kann der Markt fünf Tage dauern.

(4)

Der Peermarkt dauert bis zu neun Tagen und beginnt an einem Sonnabend Ende August/Anfang September. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister setzt in Absprache mit den Schaustellerverbänden den Termin und die Dauer fest.

(5)

An den Markttagen beginnt der Markt jeweils um 14:00 Uhr und endet Freitags und Sonn�abends um 24:00 Uhr. Der Peermarkt kann am Sonntag um 10:00 Uhr beginnen.

(6)

Die Marktaufsicht kann die Schlusszeit in besonderen Fällen ändern.


§ 14 Platzanträge, Zulassung, Platzzuweisung, Marktaufbau

(2)

Für Standplätze ist bis zum 31. Januar jeden Jahres unter Angabe der Länge und Breite des gewünschten Platzes, der Art des Betriebes, des vollständigen Vor- und Zunamens der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers sowie des elektronischen Anschlusswertes schriftlich beim Ordnungsamt - Marktwesen - der Stadt Schleswig oder einer einheitlichen Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes das Interesse zu bekunden.

(1a)

Die Interessenbekundung gilt zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung als Antrag auf Erteilung der Erlaubnis.
Hat das Ordnungsamt – Marktwesen - nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(3)

Über die Zulassung von Marktbeschickern wird nach sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berücksichtigung von Gegenstand und Ziel der Veranstaltung und der zur Verfügung stehenden Fläche im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen der Bestimmungen der Gewerbeordnung entschieden. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

(4)

Für jeden Markt werden die Plätze neu zugewiesen. Die Plätze werden im angemessenen Verhältnis an Neu- und Widerholungsbewerbern sowie Stammbeschickern vergeben. Niemand hat Anspruch auf einen bestimmten Platz auch bei wiederholter Zulassung. Das eigenmächtige Einnehmen eines Platzes, das Überlassen eines zugeteilten Platzes an andere und das Umherziehen auf dem Marktplatz ist nicht gestattet.

(5)

Nach dem vom Ordnungsamt/Marktwesen festgelegten Aufbauplan erfolgt die Platzzuwei�sung durch die Marktaufsicht im Rahmen der Zulassung. Markierungen der Standplätze dürfen nicht verändert werden.

Wird der zugewiesene Platz nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Markt bis 18:00 Uhr belegt, erlischt die Platzzusage und der Platz kann anderweitig vergeben werden.

(6)

Der Tag der Platzzuweisung wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller rechtzeitig mitgeteilt.

(7)

Mit der Anfuhr der Marktwagen und des Marktgeschäftsmaterials darf nicht vor der Platzzuweisung begonnen werden. Der Aufbau der Marktgeschäfte muss bei Marktbeginn beendet sein, der Abbau darf nicht vor Ende des Marktes erfolgen. Der Marktplatz muss innerhalb von zwei Tagen nach Beendigung des Marktes geräumt sein. Ausnahmen können vom Ordnungsamt zugelassen werden.

(8)

Die Marktgeschäfte sind bis zu den festgesetzten Schlusszeiten voll zu beleuchten.

(9)

Marktgeschäfte, die der Bauabnahme unterliegen, werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde am Tag vor Marktbeginn oder am Vormittag des ersten Markttages abgenom�men. Die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker haben die erforderlichen Unterlagen zur Bauabnahme vorzulegen.
Auf dem Marktgelände dürfen Wagen nur mit Genehmigung der Marktaufsicht aufgestellt werden.


§ 15 Zulassung bei Überangebot

(1)

Gehen mehr Bewerbungen ein als Standplätze verfügbar sind, so wird über die Zulassung in der Reihenfolge nachstehender Kriterien entschieden:

  1. Neuheiten, von denen anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, sind zu bevorzugen.

  2. Geschäfte, die wegen ihrer optischen Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihrer Betriebsweise, ihres Pflegezustandes oder ihres Warenangebotes besonders attraktiv sind, sind anderen Bewerbungen der gleichen Branche vorzuziehen. Dieses Kriterium kann auch infolge der Inanspruchnahme durch die Besucher bestimmt werden.

  3. Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, deren einwandfreie Betriebsführung und persönliche Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung bekannt sind, erhalten gegenüber Neubewerberinnen bzw. Neubewerbern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, den Vorzug.

(2)

Erfüllen mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber die gleichen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen und ist deren allgemein bekannte Betriebsführung und persönliche Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung auf örtlichen und anderen Veranstaltungen vergleichbar einwandfrei, wird im Losverfahren entschieden.


§ 16 Lärmverbot

(1)

Musikinstrumente, Lautsprecher und andere Verstärkungseinrichtungen sind so einzustellen, dass Anlieger des Marktplatzes und andere Marktgeschäfte nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

(2)

Die Anlagen sind so aufzustellen, dass ihr Schall in das Geschäft gerichtet ist.

(3)

Das Ordnungsamt kann weitere Beschränkungen anordnen oder Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.


IV. Pferdemarkt


§ 17 Zeitpunkt, Teilnahmebedingungen

(1)

Der Pferdemarkt findet am Sonntag während des Peermarktes auf dem Viehmarktplatz am Stadtfeld statt.

(2)

Die Pferde müssen auf dem Platz angebunden und von Begleitpersonal so beaufsichtigt werden, dass jede Gefährdung von Personen und Sachen vermieden wird.

(3)

Schläger, kranke Tiere und solche von ekelerregendem Aussehen werden nicht zum Markt zugelassen. Bissige Tiere müssen mit einen sicheren Maulkorb versehen werden. Der beauftragten Tierärztin/dem beauftragtem Tierarzt ist jederzeit die Untersuchung der Tiere zu ermöglichen.

(4)

Das Betreten des Marktes geschieht auf eigene Gefahr. Kindern ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Hunde dürfen nicht mitgebracht werden.

(5)

Eine Standgebühr wird für die Tiere nicht erhoben.


V. Schlussvorschriften


§ 18 Haftung

Die Stadt Schleswig haftet für Schäden auf den Märkten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.


§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 134 Abs. 5-7 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieser Satzung zuwiderhandelt, und zwar über

  1. das Verhalten auf den Märkten gem. § 2,
  2. den Verkauf vom zugelassenen Standplatz gem. § 3 Abs. 1 und 5,
  3. Betriebseinrichtungen gem. § 6,
  4. Sauberhaltung des Marktplatzes gem. § 7,
  5. die Marktaufsicht gem. § 8 Abs. 2,
  6. Verkaufsvorschriften gem. § 11,
  7. den Marktbetrieb gem. § 14,
  8. den Betrieb von Lautsprecheranlagen gem. § 15,
  9. Platzzuweisung, Platzbelegung gem. § 16 Abs. 5 bis 10,
  10. den Pferdemarkt gem. § 17.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.


§ 20 Inkrafttreten

Die Marktsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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