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erlassen am: 22.05.2008 | i.d.F.v.: 23.05.2008 | gültig ab: 01.06.2008 | Bekanntmachung am: 26.05.2008

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 22. Mai 2008 folgende Regelung über die Gewährung von De-minimis Bürgschaften durch die Stadt Schleswig beschlossen:


1 Allgemeines

1.1

Die Stadt Schleswig übernimmt gem. § 86 Abs. 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.

1.2

Der Darlehensnehmer hat gegenüber dem Darlehnsgeber und der Stadt Schleswig für die gesamte Darlehens- und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehen ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für die Stadt Schleswig verwendet wird. Dieser Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres einzureichen.


2 Bürgschaftsregelung

2.1

Eine De-minimis-Bürgschaft in Form einer Einzelbeihilfe darf nur auf der Grundlage dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden. Eine De-minimis-Bürgschaft in Form einer Einzelbeihilfe darf nur auf der Grundlage dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden.

2.2

Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen.

2.3

Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der „Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen“ (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.).

2.4

Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 288/2 vom 09.10.1999, S. 2 ff.). Dies ist dem Kreditgeber und der Stadt Schleswig auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

2.5

Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzel-bürgschaft gewährt wird, darf bezogen auf einen 3-Jahres-Zeitraum insgesamt 1.500.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Wird die Bürgschaft für ein Unternehmen des Straßentransportsektors gewährt, so darf der verbürgte Teil des Darlehens insgesamt 750.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Die Höhe der Bürgschaft darf maximal 80 % des Darlehns betragen.

2.6

Der Darlehensnehmer hat vor Gewährung der Bürgschaft dem Darlehensgeber schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vergangenen zwei Jahren erhalten hat.

2.7

Es wird nur eine Ausfallbürgschaft ohne Verzicht auf die Einrede der Vorausklage übernommen.

2.8

Die Dauer der Bürgschaft beschränkt sich auf den Zeitraum der Zinsbindungsfrist, höchstens jedoch auf 10 Jahre.

2.9

Bürgschaften werden nur für Kredite oder für sonstige finanzielle Verpflichtungen übernommen, deren Rückzahlung durch die Kreditnehmer bei normalen wirtschaftlichem Ablauf erwartet werden kann.

2.10

Die Stadt Schleswig behält sich das Prüfungsrecht nach §§ 86 Abs. 6 und 95 h Abs. 6 GO vor.

2.11

Für Unternehmen, an denen neben der Stadt Schleswig weitere Kommunen oder auch andere beteiligt sind, erfolgt eine Bürgschaftsübernahme in der Regel nur anteilig nach dem Beteiligungsverhältnis.

2.12

Tilgungen mindern den verbürgten und den nicht verbürgten Teil des Kreditbetrages anteilig.


3 Kosten

3.1

Für die Übernahme werden laufende Entgelte (Bürgschaftsprovision) erhoben, die den Bürgschaftsvorteil in voller Höhe abschöpfen.

3.2

Die Höhe der jährlichen Bürgschaftsprovision wird auf Basis des zum Jahresanfang verbliebenen Restkapitalstandes nach dem Prozentsatz errechnet, der sich aus der Differenz des Zinssatzes für eine verbürgte und dem Zinssatz für eine unverbürgte Kreditgewährung ergibt. Dazu teilt der Bürgschaftsnehmer unaufgefordert bis zum 10. Januar die Höhe des Restdarlehens mit. Die erste laufende Bürgschaftsprovision ist mit Auszahlung des Kreditbetrages, spätestens jedoch einen Monat nach Übersendung der Bürgschaftsurkunde fällig. Die späteren Bürgschaftsprovisionen sind bis zum 15. Januar zu zahlen. Sollte die Mitteilung des Bürgschaftsnehmers nicht bis spätestens zum 30. Januar eingegangen sein, richtet sich die Gebühr nach dem letzten mitgeteilten Saldenstand.


4 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.


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