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erlassen am: 06.10.2022 | i.d.F.v.: 20.01.2023 | gültig ab: 06.02.2023 | Bekanntmachung am: 06.02.2023

Der Kultur-, Sport- und Tourismusausschuss der Stadt Schleswig hat in seiner Sitzung am 11.06.2020 folgendes Verfahren zur Förderung von Freiluftveranstaltungen im Schleswiger Stadtgebiet beschlossen:


§ 1 Fördergrundsätze

Die Förderung von Freiluftveranstaltungen im Schleswiger Stadtgebiet erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Grundsätze und der durch die Ratsversammlung jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.

Gefördert werden Freiluftveranstaltungen auf öffentlichen Flächen der Stadt Schleswig in der Innenstadt sowie der Parkanlage Königswiesen.


§ 2 Förderstufen

Es werden folgende Förderstufen eingerichtet:

ProritätFördersumme
a) mittel Bis zu 5.000 € pro Jahr
b) hoch Bis zu 15.000 € pro Jahr

§ 3 Förderkriterien


§ 3.1 Grundkriterien

Es werden folgende Förderkriterien festgesetzt:

3.1 Grundkriterien für alle Prioritäten

3.1.1 Die Veranstaltung muss den Ansprüchen der Stadt entsprechen (Mittelzentrum, älteste Stadt Nordeuropas/Welterberegion Danewerk)

3.1.2 Der Veranstalter muss zuverlässig sein.

3.1.3 Umweltkriterien / ÖPNV werden berücksichtigt.

3.1.4 Die Veranstaltung muss mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar und öffentlich sein.

3.1.5 Veranstaltungen mit Eintrittsgebühren sind verpflichtet,

a) S-Pass Inhabern einen vergünstigten Eintritt zu gewähren und

b) ein bestimmtes Freikarten-Kontingent für Personen aus Schleswig, die Leistungen nach dem SGB II, dem AsylLBG oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, zur Verfügung zu stellen.


§ 3.2 Zusatzkriterien

3.2.1 Priorität mittel (bis 5.000 €)

3.2.1.1 Die Veranstaltung:

3.2.1.1.1 ist publikumswirksam, mindestens für den gesamten Stadtbereich

3.2.1.1.2 findet jährlich statt, eigene Marke/eigenes Profil

3.2.1.1.3 lässt eine Weiterentwicklung unter Berücksichtigung sich verändernder Besucheransprüche erkennen

3.2.1.1.4 dient der Verbesserung des Imagewertes der Stadt

3.2.1.2 Der Veranstalter:

3.2.1.2.1 verwendet das Logo der Wikingerstadt Schleswig / sorgt für eine Verlinkung mit der Homepage der Stadt Schleswig, der Ostseefjord Schlei GmbH, der Schleswiger Stadtmarketing GmbH bzw. mit vergleichbaren Seiten

3.2.1.2.2 arbeitet aktiv mit dem touristischen Vermarkter der Stadt Schleswig der Ostseefjord Schlei GmbH zusammen

3.2.1.2.3 legt eine stimmige Konzeptvorlage einschließlich Finanzierungsplan vor (im Wesentlichen betreffend Ort, Ausdehnung, Besucher-potenzial, Angebote, Zeitraum, Darstellung des Bezugs zu örtlichen (Kultur-)Einrichtungen/Vereinen/Historie/ Marketing-/Finanzierungsplan usw.)

3.2.2. Priorität hoch (bis 15.000 €)

3.2.2.1 Die Veranstaltung:

3.2.2.1.1 ist publikumswirksam und wirkt landesweit

3.2.2.1.2 hat eine hohe Wertschöpfung für Gewerbe/Tourismus

3.2.2.1.3 bietet die Möglichkeit der Integration der lokalen Kultur und Wirtschaft (Gastronomie, Vereine usw.)

3.2.2.1.4 umfasst außerdem die Kriterien der Priorität mittel, soweit hier nicht enthalten.


§ 3.3 Sonstige Kriterien

Nicht gefördert werden private Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter sowie Veranstaltungen von Gewerkschaften, Arbeitsgeberverbänden, Parteien, Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften. Eine Doppelförderung aus städtischen Mitteln ist ausgeschlossen.


§ 4 Sondernutzungsgebühren

Eine Reduzierung von Sondernutzungsgebühren findet nicht statt.


§ 5 Zuständiges Gremium

Bei erstmaliger Beantragung einer Veranstaltung (neue Formate), die unter die Richtlinie für Freiluftveranstaltungen fällt, entscheidet der Ausschuss für Kultur, Sport und Tourismus der Stadt Schleswig aufgrund von verwaltungsintern abgestimmten Vorlagen über eine Förderung.

Folgeanträge für Veranstaltungen gleicher Art werden durch die Verwaltung entschieden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss für Kultur, Sport und Tourismus mitzuteilen.


§ 6 Entscheidungsverfahren

Die Entscheidung über eine Förderung ist nur möglich, wenn der Verwaltung nachprüfbare Unterlagen über die jeweils geplante Veranstaltung vorgelegt werden.


§ 6.1. Art der Antragstellung

Der/die Veranstalter*in legt grundsätzlich bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine ausführliche schriftliche Darstellung der geplanten Veranstaltung vor. Die beinhaltet eine stimmige Konzeptvorlage einschließlich Finanzierungsplan (Ort, Ausdehnung, Besucherpotenzial, Angebote, Zeitraum, Darstellung des Bezugs zu örtlichen (Kultur-) Einrichtungen / Vereinen / Historie, Marketing-Finanzierungsplan usw.).


§ 7 Belegprüfung

Um die ordnungsgemäße Mittelverwendung nachvollziehen zu können, legt der Veranstalter der Kulturverwaltung binnen 3 Monaten nach Veranstaltungsende zum Zweck der Belegprüfung einen Verwendungsnachweis vor. Die Nichtbeachtung führt zur Unzuverlässigkeit der Veranstaltung und Rückforderung des Zuschusses.


Inkrafttreten

Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


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