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erlassen am: 12.02.2018 | i.d.F.v.: 12.02.2018 | gültig ab: 12.02.2018

Teil 1: Allgemeines

(1)

Die Vergabe erfolgt diskriminierungsfrei, offen und transparent. Die Vergaberichtlinien sind veröffentlicht auf www.schleswig.de.

(2)

Die Vergabe erfolgt mit Abschluss eines Nutzungsvertrages. Bei der Bearbeitung von Anträgen ist der Zeitpunkt des Eingangs maßgebend. Reservierungen sind frühestens 18 Monate bis längstens sechs Monate vor der geplanten Veranstaltung auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages mit detaillierter Beschreibung des Projektes möglich. Danach erlischt die Reservierung.

(3)

Die Vergabe der einzelnen Teilflächen der Königswiesen für kommerzielle Veranstaltungen erfolgt maximal für insgesamt 30 Tage pro Jahr; bei Großveranstaltungen, die vor dem Hintergrund von Ereignissen mit herausragender gesellschaftlicher Bedeutung stattfinden, sind ausnahmsweise maximal insgesamt 50 Tage pro Jahr zulässig (zum Beispiel Begleitveranstaltungen zur Fußball-Weltmeisterschaft).

(4)

Die Vergabe an eine einzelne Veranstalterin/einen einzelnen Veranstalter kann für maximal 15 Tage pro Jahr erfolgen. Bei Großveranstaltungen, die vor dem Hintergrund von Ereignissen mit herausragender gesellschaftlicher Bedeutung stattfinden, kann die zulässige Dauer auf bis zu 35 Tage pro Jahr ausgedehnt werden.

(5)

Die Vergabe von Teilflächen gemäß Lageplan erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag. Für kommerzielle Veranstaltungen stehen nur die Teilflächen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 zur Verfügung.

(6)

Die Antragsunterlagen müssen folgendes enthalten:

  • Textliche Beschreibung der Veranstaltung
  • Angaben über die gewünschte Flächeninanspruchnahme gemäß Lageplan
  • Dauer der Veranstaltung einschl. Auf- und Abbau
  • Vorlage einer Veranstalterhaftpflichtversicherung

(7)

Die Genehmigung der Veranstaltung kann aus Gründen der Standsicherheit oder anderen Sicherheitsaspekten mit Auflagen/Bedingungen versehen werden.

(8)

Die Veranstalterin/der Veranstalter führt die Veranstaltung auf eigenes Risiko durch, ohne Entschädigungsansprüche gegen die Stadt zu stellen.

(9)

Die Veranstalterin/der Veranstalter ist verpflichtet, die durch ihre/seine Veranstaltungen verursachten Schäden an den genutzten Flächen auf eigene Kosten zu beseitigen.

(10)

Für die Inanspruchnahme von Strom bzw. Wasser trägt die Veranstalterin/der Veranstalter selbst Sorge.

(11)

Die Fläche der Königswiesen ist nur nach Genehmigung im Einzelfall befahrbar.

(12)

Die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Königswiesen sowie die öffentlichen Flächen im Bereich Luisenbad einschl. WC, Terrasse und Strandbereich darf durch Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.

(13)

Ein Antrag über die Vergabe von Teilflächen der Königswiesen für Veranstaltungen kann auch über den sog. Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Schleswig-Holstein gestellt werden.

(14)

Ordnungsrechtliche Genehmigungen sind unabhängig von der Vergabe einzelner Teilflächen der Königswiesen separat einzuholen.

(15)

Die Zuwegung zu dem innerhalb des Luisenbades befindlichen Gastronomiebetriebes muss gewährleistet sein.

(16)

Das überlassene Gelände der Königswiesen ist wie vorgefunden sauber und aufgeräumt zu hinterlassen. Abfälle sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Nicht vermeidbare Abfälle und Wertstoffe sind vom Veranstalter selbst ordnungsgemäß zu entsorgen; sie dürfen nicht in den städtischen Papierkörben zurückgelassen werden.


Teil 2: Nichtkommerzielle Veranstaltungen

(1)

Definition: Gemeinnützige Veranstalterinnen und Veranstalter (Vereine, Verbände, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie vergleichbare Einrichtungen) und juristische Personen des öffentlichen Rechts

(3)

Die Veranstaltungsfläche wird für die Dauer der Veranstaltung einschl. Auf- und Abbauzeiten kostenfrei überlassen.


Teil 3: Kommerzielle Veranstaltungen

(1)

Definition: Als kommerziell gelten Veranstalterinnen und Veranstalter, deren Zweck und Motivation die direkte oder indirekte wirtschaftliche Gewinnerzielung ist.

(2)

Es gelten besondere Anforderungen an den schriftlichen Antrag auf Flächennutzung:

  • • Angaben über geplante Einzäunung
  • • Angaben über eventuelle Erfordernisse zur Standsicherheit zum Schutz der Parkanlage

(3)

Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der beantragten und genehmigten Flächeninanspruchnahme und beträgt 0,20 EUR pro Quadratmeter und Tag. Bei Veranstaltungen im Sinne von Teil 1 Ziffer 3 2. Halbsatz reduziert sich das Entgelt um 25 %.

(4)

Kommerzielle Veranstalterinnen und Veranstalter übernehmen die Kosten für ein Flächenmanagement, das je nach Aufwand Kosten zwischen 300,00 und 500,00 EUR pro Tag verursacht. Das Flächenmanagement ist erforderlich zur Abstimmung vor, während und nach der Veranstaltung einschließlich erforderlicher Flächenabnahmen und wird durch externe Dienstleister im Auftrag der Stadt für die jeweilige Veranstaltung tätig.

(5)

Kommerzielle Veranstalterinnen und Veranstalter übernehmen die von ihnen beabsichtigte Einzäunung auf eigene Kosten einschließlich Auf- und Abbau.



Anlagen

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