Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

erlassen am: 14.11.2018 | i.d.F.v.: 11.12.2018 | gültig ab: 11.12.2018 | Bekanntmachung am: 17.12.2018

Aufgrund des § 27 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) in der Neufassung vom 28.02.2003, GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57, wird nach Beschlussfassung durch den Kultur-, Sport- und Tourismusausschuss vom 14.11.2018 folgende Richtlinie erlassen:

Die Stadt Schleswig beabsichtigt, die qualitative Vielfalt kultureller Angebote durch die Förderung der Kultur in Schleswig zu stärken.


Teil 1: Projektförderung


§ 1

Die Stadt Schleswig bezuschusst auf Antrag und im Rahmen der jährlich bereitgestellten Haushaltsmittel Projekte, Veranstaltungen, Initiativen und Aktivitäten aus den Bereichen Musik, Theater, bildende Kunst, Film, Fotografie, Tanz, Literatur, Soziokultur und Medienkunst, die nach Art und Qualität geeignet sind, das kulturelle Angebot in der Stadt Schleswig zu bereichern und ohne öffentliche Förderung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden können.


§ 2

Gefördert werden zeitlich begrenzte Vorhaben von Einzelpersonen, Kultureinrichtungen, Vereinen, Verbänden oder Initiativen, die in der Stadt Schleswig wirken. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Jugendkultur.

Die Vorhaben müssen

  • von besonderer inhaltlicher, kultureller und künstlerischer Bedeutung und Qualität sein und
  • für einen kulturellen Austausch (öffentlich zugänglich) sorgen oder zur Zusammenarbeit beitragen.

Darüber hinaus sind insbesondere solche Projekte förderwürdig,

  • die von bislang nicht kooperierenden Partnern durchgeführt werden und erstmalig zusammenarbeiten und Netzwerke bilden

oder

  • die die kulturelle Identität von Minderheiten stärken und damit die Integration und das gegenseitige Verständnis fördern

oder

  • die neue Zielgruppen für die jeweiligen Themen ansprechen.

§ 3

Der Zuschuss wird als projektbezogene Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.


§ 4

Ausgeschlossen von einer Förderung sind Vorhaben,

  • die nicht in der Stadt Schleswig stattfinden sowie Bauinvestitionen in kulturellen Einrichtungen, 
  • von professionellen Anbietern, deren Zweck ganz oder überwiegend gewinnorientiert ist sowie von gastronomischen Unternehmungen, die Veranstaltungen zur beiläufigen Unterhaltung der Gäste anbieten,
  • die gegen das Grundgesetz verstoßen.

§ 5

Über die Gewährung von Zuschüssen entscheidet bis zum Betrag von 1.000 € je Einzelfall die Kulturverwaltung, bei höheren Zuschussanträgen der Kultur-, Sport- und Tourismusausschuss, dem auch über alle bewilligten und nicht bewilligten Anträge regelmäßig zu berichten ist. Die Entscheidung über Projektanträge bis zu 1.000 € durch die Kulturverwaltung erfolgt binnen 6 Wochen.


§ 6

Für die Förderung jedes Vorhabens ist ein Einzelantrag erforderlich. Die Anträge sind grundsätzlich mindestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich an die Stadt Schleswig, Fachdienst Kultur und Tourismus, Friedrichstraße 9-11, 24837 Schleswig, zu richten. Anträge, die verspätet oder nach Beendigung des Vorhabens eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Anträge können frühestens ab 01.10. eines Jahres für das folgende Jahr gestellt werden. 

Für Vorhaben, die einer rechtzeigen Planung bedürfen, besteht die Möglichkeit, die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen.


§ 7

Einzureichen sind: 

  • das vollständig ausgefüllte Antragsformular 
  • beim ersten Antrag eine kurze Selbstdarstellung des/der für das Vorhaben verantwortlichen Träger/s,
  • eine Erläuterung des Vorhabens nebst einer Erklärung, dass das Projekt oder Projektteile noch nicht in Auftrag gegeben, durchgeführt oder in anderer Weise umgesetzt worden ist, 
  • ein Kosten- und Finanzierungsplan mit allen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Zuschüsse von Dritten zählen auch zu den Einnahmen.

§ 8

Auf die Förderung durch die Stadt Schleswig ist in Veröffentlichungen, auf Faltblättern, Programmheften, Plakaten usw. durch den nachfolgenden Satz einschließlich des Stadtlogos hinzuweisen: „Dieses Projekt wurde durch Mittel der Stadt Schleswig gefördert/Stadtlogo“.


§ 9

Innerhalb von zwei Monaten nach der Beendigung des geförderten Vorhabens ist ein kurzer Bericht über den Verlauf bzw. ein Pressespiegel einzureichen. Ein Verwendungsnachweis mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ist vorzulegen. Übersteigt der vorläufig errechnete städtische Zuschuss den tatsächlich nachgewiesenen Fehlbedarf, ist der Differenzbetrag zu erstatten. Bei zweckwidriger Verwendung des gewährten Zuschusses kann die Rückzahlung gefordert werden. 

Der Stadt Schleswig ist auf Verlangen Einsicht in die Buchführung über die geförderte Maßnahme zu gewähren. Die Vorlage von Originalbelegen bzw. Zwischennachweisen kann gefordert werden.


§ 10

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


Teil 2: Institutionelle Förderung


§ 11

Die institutionelle Förderung beinhaltet, dass die jeweilige Institution, deren kulturelles Schaffen längerfristig angelegt ist, mit einer jährlichen Zuwendung gefördert wird.

Eine Förderung erhalten die in der Anlage zu Teil 2 dieser Richtlinien aufgeführten Institutionen. 


Teil 3: Kulturpreis in der Stadt Schleswig


§ 12

Die Stadt Schleswig vergibt alle 2 Jahre im Wechsel mit der Galerie auf der Schlei einen Kulturpreis. Der Kulturpreis ist dotiert mit 1.000 €. Die Modalitäten werden vom Ausschuss für Kultur, Sport und Tourismus in der Anlage zu Teil 3 dieser Richtlinien geregelt.


Teil 4: Allgemeine Bestimmungen


§ 13

Die Richtlinien zur Förderung der Kultur in der Stadt Schleswig sind in regelmäßigen Abständen zu evaluieren.


§ 14

Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie treten die „Richtlinien zur Förderung von kulturellen Veranstaltungen in der Stadt Schleswig“ vom 15.12.2016 außer Kraft. 



Anlagen

Zurück zur Auswahl