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erlassen am: 20.06.2022 | i.d.F.v.: 28.06.2022 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 19.09.2022

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 25.05.2020 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Rechtsstellung

(1)

Zur Wahrnehmung der Interessen von Einwohnerinnen und Einwohnern mit Behinderung in der Stadt Schleswig, mit dem Ziel Benachteiligungen zu beseitigen und zu verhindern, bestellt die Ratsversammlung auf Vorschlag des Schul-, Jugend- und Sozialausschusses eine bzw. einen Beauftragten für Menschen mit Behinderung. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Ratsversammlung. Die erstmalige Bestellung erfolgt ab 1. Oktober 2020 und endet mit Ablauf der gegenwärtigen Wahlzeit der Ratsversammlung der Stadt Schleswig.

(2)

Die bzw. der Beauftragte für Menschen mit Behinderung ist ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Die bzw. der Beauftragte für Menschen mit Behinderung ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Sie bzw. er ist kein Organ der Stadt Schleswig. Sie bzw. er ist weder berechtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und mit Wirkung für die Stadt Schleswig abzuschließen, noch ist es Aufgabe der bzw. des Beauftragten für Menschen mit Behinderung, für die Stadt in sonstiger Weise verbindliche Entscheidungen zu treffen oder Erklärungen abzugeben. Im Rahmen des Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Stadt die bzw. den Beauftragten für Menschen mit Behinderung in ihrem bzw. seinem Wirken. Sie beziehen sie bzw. ihn in die Entscheidungsfindung ein.

(3)

Zur Sicherung der parteipolitischen Unabhängigkeit sind nicht bestellbar: Mitglieder der Ratsversammlung, Mitarbeiter/-innen der Stadtverwaltung, Vorsitzende der Parteien auf Orts- und Kreisebene und bürgerliche Mitglieder sowie stellvertretende bürgerliche Mitglieder der städtischen Ausschüsse.

(4)

Sie bzw. er wird organisatorisch dem Fachdienst Bildung, Familie und Sport im Fachbereich Bildung, Kultur und Ordnung zugeordnet.


§ 2 Aufgaben

Die bzw. der Beauftragte für Menschen mit Behinderung hat folgende Aufgaben:

  • Koordinierung von Anliegen und Anregungen von Menschen mit Behinderung und der in der Stadt Schleswig tätigen Organisationen und Interessengruppen, die sich mit dem Thema Inklusion auseinandersetzen und ggf. Weiterleitung an die zuständigen Stellen
  • Förderung der Zusammenarbeit aller Organisationen und Interessengruppen, die sich mit dem Thema Inklusion auseinandersetzen
  • Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderung gegenüber der Öffentlichkeit, der Selbstverwaltungsgremien der Stadt Schleswig sowie der Stadtverwaltung
  • Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber der Stadt sowie den städtischen Selbstverwaltungsgremien bei Planungen und vor der Entscheidung über Maßnahmen, die Menschen mit Behinderung betreffen. Zu diesem Zweck erhält die bzw. der Beauftragte für Menschen mit Behinderung sowohl die Einladungen als auch die Niederschriften der städtischen Selbstverwaltungsgremien, soweit nicht datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen.
  • Jährliche Abgabe eines Berichtes vor der Ratsversammlung

§ 3 Unterstützende Maßnahmen

(1)

Die Stadtverwaltung Schleswig unterstützt die bzw. den Beauftragte(n) für Menschen mit Behinderung bei der Arbeit durch Bürohilfsdienste, die zur Verfügung Stellung der technischen Infrastruktur der Verwaltung sowie der Übernahme eventuell anfallender Kosten (Porto, Reisekosten und ähnliches).

(2)

Die bzw. der Behindertenbeauftragte erhält für die ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Entschädigung in Höhe von 376,00 EUR pro Monat.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft.


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