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erlassen am: 17.06.1991 | i.d.F.v.: 05.10.1992 | gültig ab: 13.10.1992 | Bekanntmachung am: 12.10.1992

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 82 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) wird nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung vom 17.06.1991 und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens und Genehmigung der baugestalterischen Festsetzung durch den Innenminister vom folgende Satzung erlassen:


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der beigefügten Planzeichnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.


§ 2 Einzelne Festsetzungen

1.

Nördlich der Brockdorff-Rantzau-Straße sind nur Vorhaben gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig.

Südlich der Brockdorff-Rantzau-Straße sind Vorhaben gemäß § 5 Baunutzungsverordnung zulässig.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

2.

Das Maß der baulichen Nutzung darf auf den Baugrundstücken eine Grundflächenzahl von 0.2 nicht überschreiten.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

3.

Auf allen Grundstücken entlang der Brockdorff-Rantzau-Straße dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung von 15,00 m, gemessen vom befestigten Fahrbahnrand, nicht errichtet werden.

Auf den westlich des Kolonnenweges gelegenen Grundstücken darf eine Bebauungstiefe von 40 ,00 m, auf den östlich des Kolonnenweges gelegenen von 60,00 m, gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der Brockdorff-Rantzau-Straße, nicht überschritten werden.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

4.

Zulässig sind eingeschossige Gebäude als Einzel- oder Doppelhäuser in offener Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

5.

Die in der beigefügten Planzeichnung ausgewiesenen umgrenzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten.

An auf der Planzeichnung bezeichneter Stelle ist ein bewachsener Erdwall (Knick) herzustellen und zu erhalten.

Auf den Grundstücken westlich des Kolonnenweges sind Bäume, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang

a) bei Laubbäumen von mehr als 65 cm,

b) bei Nadelbäumen von mehr als 50 cm

besitzen, zu erhalten. Hiervon ausgenommen sind Obstbäume, jedoch nicht Walnuß und Eßkastanie (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB).

6.

Alle Hauptgebäude sind mit Steildächern mit Neigungen zwischen 30° und 50° zu versehen (§ 9 Abs. 4 BauGB und § 82 Abs. 1 Nr. 1 LBO).


§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlagen

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