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erlassen am: 01.04.2019 | i.d.F.v.: 02.04.2019 | gültig ab: 30.04.2019 | Bekanntmachung am: 29.04.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 15. Dezember 2014, geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 1. April 2019 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Rechtsstellung

(1)

Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) der Stadt Schleswig wird ein Seniorenbeirat gebildet.

(2)

Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

(3)

Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(4)

Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Stadt Schleswig. Er und seine Mitglieder sind weder berechtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und mit Wirkung für die Stadt Schleswig abzuschließen, noch ist es Aufgabe des Seniorenbeirates, für die Stadt in sonstiger Weise verbindliche Entscheidungen zu treffen oder Erklärungen abzugeben. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Stadt den Seniorenbeirat in seinem Wirken. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.


§ 2 Aufgaben

(1)

Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren und setzt sich für deren Belange ein. Er greift Anregungen auf und verfolgt diese bei Bedarf weiter.

(2)

Der Seniorenbeirat informiert und unterstützt ältere Menschen in ihren Anliegen sowie in der Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben.

(3)

Der Seniorenbeirat hält Sprechstunden ab, leistet Öffentlichkeitsarbeit und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem zuständigen Ausschuss zugeleitet wird.

(4)

Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen und Empfehlungen für die Stadtvertretung, die/den Bürgermeister(in) und die Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen.

(5)

Die Beratungsfunktion erstreckt sich insbesondere auf die Bereiche

a. Verkehrsplanung und Infrastrukturplanung
b. Verkehrssicherheit für ältere Bürgerinnen und Bürger
c. Sozialplanung:
  • ambulante soziale Dienste (Sozialstation), Kurzzeitpflege, gereontopsychiatrische Tagespflege, Pflegeheim, Altenwohnheim, Altenwohnungen, generationsübergreifende Begegnungsstätten
  • Gewalt gegen alte Menschen
  • alten- und behindertengerechte öffentliche Gebäude
  • gemeindliche Ruheräume und Sitzplätze in Parks und öffentlichen Grünanlagen
  • Beratung und Information im sozialen und kulturellen Bereich

(6)

Die Ratsversammlung und die Ausschüsse der Stadt Schleswig hören die/den Vorsitzende(n) oder ein vom Seniorenbeirat benanntes Mitglied in Sitzungen zu solchen Tagesordnungspunkten an, die die Angelegenheiten der Seniorinnen und Senioren der Stadt betreffen.

(7)

Das Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse besteht nur, wenn der Seniorenbeirat oder der Vorstand des Seniorenbeirats zuvor in der jeweiligen Angelegenheit einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und gilt nur für die Tagesordnungspunkte, unter denen Angelegenheiten erörtert werden sollen, die die gesellschaftliche Gruppe in besonderer Weise betreffen.

(8)

Der Seniorenbeirat arbeitet ohne Eigennutz für das Gemeinwohl und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.


§ 3 Zusammensetzung des Seniorenbeirates

(1)

Der Seniorenbeirat setzt sich aus mindestens 10 und maximal 18 Mitgliedern zusammen:

  1. 50 % Vertreter/-innen von in der Seniorenarbeit tätigen Organisationen
  2. 50 % Einzelpersonen, die Bürger/-innen der Stadt sind.

Sowohl die Zahl der Vertreter/-innen von in der Seniorenarbeit tätigen Organisationen als auch die Zahl der Einzelpersonen wird auf max. je 9 begrenzt. Sollte die Anzahl der Vertreter/-innen von in der Seniorenarbeit tätigen Organisationen geringer sein als die Anzahl der Einzelpersonen, kann von der 50 %-Regelung abgewichen werden.

(2)

Zur Sicherung der parteipolitischen Unabhängigkeit sind im Hinblick auf § 1 Abs. 2 nicht wählbar: Mitglieder der Stadtvertretung, Mitarbeiter/-innen der Stadtverwaltung, Vorsitzende der Parteien auf Orts- und Kreisebene und bürgerliche Mitglieder sowie stellvertretende bürgerliche Mitglieder der städtischen Ausschüsse.


§ 4 Bewerbung von Einzelpersonen

(1)

Der Zeitraum für die Bewerbung von Seniorinnen und Senioren um einen Sitz im Seniorenbeirat wird vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin festgesetzt und öffentlich bekanntgemacht.

(2)

Die Bewerbung erfolgt in schriftlicher Form.

(3)

Bewerben kann sich jede Einwohnerin/jeder Einwohner, die oder der das 60. Lebensjahr überschritten hat oder im Jahr der Wahl überschreiten wird, seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz Schleswig gemeldet ist und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.


§ 5 Wahl von Einzelpersonen

(1)

Wahlberechtigt sind alle Personen, die im Wahljahr das 60. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden werden, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Schleswig gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2)

Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die/der das 60. Lebensjahr überschritten hat oder im Jahr der Wahl überschreiten wird, seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz in Schleswig gemeldet ist und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetztes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(3)

Die Wahlzeit beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses. Gleichzeitig endet die Wahlzeit des bisherigen Seniorenbeirates.

(4)

Gewählt wird in einer Briefwahl, zu der die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger angeschrieben werden.

(5)

Jede oder jeder Wahlberechtigte hat 3 Stimmen, von denen nur jeweils ein Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.

(6)

Die Stimmenzählung ist öffentlich und wird vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin festgesetzt und öffentlich bekanntgemacht. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den Gemeindewahlleiter berufen.

(7)

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückerliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

(8)

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Seniorenbeirates rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl aus der Nachrückerliste nach.


§ 6 Bewerbung von Organisationen

(1)

Der Zeitraum für die Bewerbung von Organisationen um einen Sitz im Seniorenbeirat wird vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin festgesetzt und öffentlich bekanntgemacht.

(2)

Die Bewerbung erfolgt in schriftlicher Form.

(3)

Organisationen, die mit Seniorenarbeit zu tun haben, schlagen je ein Mitglied und stellvertretendes Mitglied für den Seniorenbeirat vor. Folgende Organisationen kommen z. B. infrage:

  1. Wohlfahrtseinrichtungen
  2. Kirchen
  3. Bürgervereine
  4. Beratungsstellen
  5. Pflegeeinrichtungen, Heimbeiräte
  6. Sportvereine, -verbände, die Seniorenangebote haben
  7. soziale Vereine, Verbände, Gruppen
  8. kulturelle Vereine, Verbände, Gruppen

Aus jeder Gruppe der Organisationen darf nur ein Vertreter/-in (und ein/e Stellvertreter/-in) Mitglied im Seniorenbeirat werden.

(4)

Der Wohnsitz der von Organisationen vorgeschlagenen Personen muss nicht zwingend in Schleswig liegen. Entsprechende Eignung vorausgesetzt kann auch das Alter abweichen.


§ 7 Verfahren

(1)

Aus den Bewerbungen der Organisationen trifft der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss - wenn mehr Interessenten als Plätze vorhanden sind - eine Vorauswahl und schlägt diese der Ratsversammlung vor.

(2)

Die Mitglieder des Seniorenbeirates aus dem Kreis der Organisationen werden für einen Zeitraum von vier Jahren von der Ratsversammlung gewählt. Eine erneute Kandidatur für den Seniorenbeirat und Wahl durch die Ratsversammlung ist zulässig.

(3)

Bei der Wahl sollte möglichst auf eine geschlechtsparitätische Zusammensetzung hingewirkt werden.

(4)

Scheidet ein Vertreter/eine Vertreterin der Organisationen aus, entscheidet die Ratsversammlung nach vorheriger Beratung des Sozial-, Jugend- und Sportausschusses über eine/n Nachrücker/-in. Steht keine/r zur Verfügung, kann die Ratsversammlung auf Anregung des Seniorenbeirates neue Mitglieder für die restliche Amtszeit wählen.


§ 8 Konstituierende Sitzung

(1)

Nach Wahl der Senioren und Berufung von Mitgliedern aus den Organisationen durch die Ratsversammlung tritt der Seniorenbeirat zeitnah, möglichst innerhalb eines Monats, zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

(2)

Diese wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schul-, Jugend- und Sozialausschusses einberufen, die oder der die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden leitet.

(3)

Die Mitglieder des Seniorenbeirates führen ihre Aufgaben über das Ende der Amtsperiode hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des neu berufenen Seniorenbeirates fort.


§ 9 Vorstand

(1)

Der Seniorenbeirat wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand. Dieser besteht aus

  1. der/dem 1.Vorsitzenden aus dem Kreis der Seniorinnen und Senioren
  2. einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der Organisationen
  3. der Kassenwartin oder dem Kassenwart

(2)

Der Vorstand führt die Beschlüsse des Seniorenbeirates aus und kann in wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbstständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen des Seniorenbeirates nicht möglich ist (Eilentscheidung).

(3)

Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat nach außen durch seine geschäftsführende Vorsitzende oder seinen geschäftsführenden Vorsitzenden.

(4)

Der Vorstand wird durch die Verwaltung der Stadt Schleswig unterstützt. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen teil und übernimmt die Erstellung von Einladungen und Protokollen.

(5)

Die Kassenwartin/der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Seniorenbeirates zuständig. Sie/Er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die Geschäftsführung hinausgehen, beschließt der Seniorenbeirat.

(6)

Mitglieder des Vorstandes können aus besonderen Gründen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Seniorenbeirates abgewählt werden.

(7)

Die Mitglieder des Seniorenbeirates können aus besonderen Gründen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln von der Ratsversammlung abberufen werden.


§ 10 Geschäftsordnung

Der Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Stadt keine Regelungen enthalten.


§ 11 Öffentlichkeit

(1)

Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. § 46 Abs. 7 der GO gilt entsprechend. Berichtet der Seniorenbeirat über seine Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung oder der Ausschüsse, erfolgt dies ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilzunehmen. Ihr/Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Sie oder er kann sich vertreten lassen.

(3)

Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mehr als der Hälfte der Beiratsmitglieder - mindestens zweimal im Jahr.


§ 12 Finanzierung, Verwendungsnachweis

(1)

Die Stadt Schleswig stellt Räumlichkeiten für die Sitzungen des Seniorenbeirates sowie seines Vorstandes und für Seniorensprechstunden zur Verfügung.

(2)

Die Stadt Schleswig stellt angemessene Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.

(3)

Die Entschädigung für die im Seniorenbeirat tätigen Seniorinnen und Senioren wird in der Entschädigungssatzung der Stadt Schleswig geregelt.

(4)

Der Seniorenbeirat legt nach Abschluss des Haushaltsjahres innerhalb von zwei Monaten der Stadt Schleswig einen Verwendungsnachweis vor, der auch den zuständigen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht werden kann.


§ 13 Versicherungsschutz

Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht in Ausübung ihrer Funktion beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz und beim Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein Haftpflichtdeckungsschutz.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Für die Übergangszeit bis zur konstituierenden Sitzung führt der bisherige Seniorenbeirat die Arbeit nach der alten Satzung weiter.


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