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erlassen am: 16.12.2024 | i.d.F.v.: 17.12.2024 | gültig ab: 13.05.2015 | Bekanntmachung am: 23.12.2024

Aufgrund des § 142 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBI. 2024, S. 404), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig am 16.12.2024 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt" erlassen:


§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Das im beigefügten Lageplan (Anlage 1) mit unterbrochenen Linien dargestellte Gebiet, in welchem zur Behebung städtebaulicher Missstände eine Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, wird als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung "Innenstadt". Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der dargestellten Grenze.

Das Sanierungsgebiet „Innenstadt" verläuft nördlich der Grundstücke zwischen Stadtweg und Michaelisallee und weiter an der nördlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke am Stadtweg, Kornmarkt und Mönchenbrückstraße zwischen Moltkestraße und Gailberg. Die Ostgrenze des Sanierungsgebietes zieht sich entlang der östlichen Grundstücke am Gailberg bis zu den südlichen Grundstücken der Mönchenbrückstraße. Im Süden wird die Königstraße in das Sanierungsgebiet eingeschlossen. Die Grenze verläuft weiter entlang der Poststraße (beide Straßenseiten) bis zum Stadtweg.

Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan (Anlage 1). Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB durchgeführt.


§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung und werden nicht ausgeschlossen.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 13.05.2015 in Kraft.


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