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erlassen am: 26.04.2004 | i.d.F.v.: 05.05.2004 | gültig ab: 17.10.2003 | Bekanntmachung am: 19.05.2004

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 529, berichtigt 1997, S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2002 (GVOBl. Schl.-H., S. 126) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 26. April 2004 folgende Satzung erlassen:


§ 1

Das Stadtmuseum als Betrieb gewerblicher Art der Stadt Schleswig in Schleswig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Museums ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung des Museums, die Durchführung von Ausstellungen, Forschungsvorhaben und Sonderveranstaltungen sowie die Museumspädagogik.


§ 2

Das Stadtmuseum ist selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.


§ 3

Mittel des Stadtmuseums dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Schleswig erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtmuseums.


§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtmuseums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Bei Einstellung des Stadtmuseums oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Schleswig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 6

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 17. Oktober 2003 in Kraft.


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