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erlassen am: 29.06.2009 | i.d.F.v.: 20.11.2009 | gültig ab: 08.12.2009 | Bekanntmachung am: 07.12.2009

Aufgrund des § 4 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GOSH) vom 23. Juli 1996 (GVOBl. S. 529) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 29. Juni 2009 folgende Satzung erlassen:

Präambel

Die Stadt Schleswig betreibt als öffentliche Einrichtung die Fernwärmeversorgung. Diese dient dem Umwelt- und Klimaschutz als natürliche Grundlagen des Lebens. Auf diese Weise lassen sich insbesondere Emissionen aus der Bereitstellung von Strom, Heizwärme und Warmwasser vermeiden.


§ 1 Allgemeines

(1)

Die Stadt Schleswig darf die Durchführung der Wärmeversorgung einem Wärmeversorgungsunternehmen übertragen.

(2)

Zu den Anlagen der Fernwärmeversorgung zählen insbesondere:

  1. Anlagen eines Blockheizkraftwerkes
  2. Wärmetransport- und Wärmeverteilungsleitungen
  3. Anschlussleitungen, Hausanschlüsse und Wärmeübergabestationen sowie
  4. sämtliche zugehörigen Kommunikationssysteme, Mess- und Regeleinrichtungen

(3)

Art und Umfang der betriebenen Anlagen der Fernwärmeversorgung sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung, wie auch Art und Zustand des genutzten Wärmeträgers, werden von dem mit der Fernwärmeversorgung beauftragten Unternehmen festgelegt.


§ 2 Geltungsbereich

(1)

Das Versorgungsgebiet und seine Lage ergeben sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Übersichtsplan.

(2)

Die in der Satzung erlassenen Vorschriften gelten für Grundstückseigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3)

Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.


§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Die Adressaten gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung sind berechtigt, für ihr in dem in § 2 Absatz 1 genannten Gebiet liegendes, bebautes oder bebaubares Grundstück, das durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist – vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 – von dem mit der Fernwärmeversorgung beauftragten Unternehmen zu verlangen, dass das Grundstück an das Fernwärmeversorgungsnetz angeschlossen wird (Anschlussrecht).

(2)

Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an das Fernwärmenetz haben die Anschlussnehmer das Recht, die für die Wärmebedarfsdeckung auf dem Grundstück benötigten Wärmemengen aus den Versorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht). Unberührt davon bleiben die Verpflichtungen zur Vergütung der entnommenen Wärmemengen gemäß dem privatrechtlichen Vertrag über die Wärmelieferung.


§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts

(1)

Ist die Herstellung eines Anschlusses gemäß § 3 Absatz 1 wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit technischen Erschwernissen und/oder wirtschaftlichen Aufwendungen verbunden, die das übliche Maß erheblich übersteigen, kann das mit der Wärmeversorgung beauftragte Unternehmen den Anschluss versagen. Falls der Auftraggeber sich bereit erklärt, zusätzlich zu dem üblichen Anschlussbeitrag die durch den Anschluss seines Grundstücks nachweislich entstehenden Mehrkosten für den Bau und ggf. den Betrieb der Anlage zur Wärmeversorgung zu tragen, kann der Anschluss nicht versagt werden. In diesem Falle hat der Auftraggeber auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.

(2)

Im Falle der Versagung des Anschlusses hat der Auftraggeber das Recht, abweichend von § 5 auf jede andere allgemein zulässige Form der Wärmeversorgung zurückzugreifen. Sind die Gründe fortgefallen, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, ist bei erneuter Beauftragung das Grundstück nach den Vorschriften dieser Satzung anzuschließen.


§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Adressat im Sinne des § 2 Absatz 2, dessen bebaubares oder bebautes Grundstück von einer betriebsfertigen Versorgungsleitung erschlossen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, sich an das Fernwärmenetz anzuschließen. Bei noch nicht bebauten Grundstücken ist dieser Verpflichtung spätestens bei Baubeginn nachzukommen.

(2)

Ein Anschlusszwang besteht auch dann, wenn noch keine betriebsfertigen Leitungen zu dem jeweiligen Grundstück vorhanden sind, ihre Herstellung jedoch in absehbarer Zeit zu erwarten und eine provisorische Wärmeversorgung ohne Mehrkosten für den Anschlussnehmer durch das mit der Wärmeversorgung beauftragte Unternehmen sichergestellt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass ein genehmigter Antrag für dieses Provisorium nach sinngemäßer Anwendung von § 6 Absatz 2 und 3 vorliegt.

(3)

Auf Grundstücken, die an das Fernwärmenetz angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wärme für Raumheizung und Brauchwasser unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 4 ausschließlich aus dem Fernwärmenetz zu decken, soweit sie in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

(4)

Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist grundsätzlich die Errichtung und die Benutzung von Heizungsanlagen zum Betrieb mit fossilen Einsatzstoffen und/oder Biomasse, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Direktheizungen und Wärmepumpen nicht gestattet. Dies gilt nicht für zusätzlich zur Heizung eingerichtete Kaminfeuerstellen in Wohnhäusern, sofern diese nicht zur regelmäßigen Beheizung der Gebäude und/oder Warmwasserbereitung dienen, sondern nur gelegentlich benutzt und mit unbeschichtetem und unbehandeltem Holz befeuert werden. Ebenso bleiben Kollektor-Anlagen zur solaren Erwärmung von Brauchwasser und Heizungsunterstützung ausgenommen.


§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann von dem mit der Wärmeversorgung beauftragten Unternehmen auf Antrag erteilt werden, wenn das zu beheizende Gebäude mit einer vor Ort emissionsfreien Heizungsanlage ausgerüstet werden soll, mit der die benötigte Heizwärme zum überwiegenden Teil durch Nutzung von Sonnenenergie bzw. Erdwärme bereitgestellt wird.

(2)

Unbeschadet des Abs. 1 kann eine Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall für ein Grundstück ganz oder teilweise gewährt werden, wenn dem Adressaten gemäß § 2 Absatz 2 der Anschluss und/oder die Benutzung bzw. die Teilbenutzung aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(3)

Ein Antrag auf Befreiung ggfs. mit entsprechenden zahlenmäßigen Nachweisen ist schriftlich bei den mit der Wärmeversorgung beauftragten Unternehmen einzureichen und zu begründen.

(4)

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach dieser Satzung kann widerruflich oder befristet erteilt werden. Die Befreiung kann außerdem unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.


§ 7 Ausführung und Benutzung

(1)

Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist von den Adressaten dieser Satzung gemäß § 3 Absatz 2 bei dem mit der Wärmeversorgung beauftragten Unternehmen zu beantragen.

(2)

Der Anschluss und die Versorgung aus dem Fernwärmenetz haben als vertragliche Grundlage einen mit dem mit der Wärmeversorgung beauftragten Unternehmen abzuschließenden Wärmelieferungsvertrag, der auf der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S.742) in der jeweils gültigen Fassung beruht.

Die Stadt Schleswig ist berechtigt, die zur Gebührenerhebung erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein zu erheben und weiterzuverarbeiten.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



Anlagen

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