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erlassen am: 05.07.2010 | i.d.F.v.: 03.09.2010 | gültig ab: 01.01.2010 | genehmigt am: 09.08.2010

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes v. 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 93) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 05.07.2010 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vom 09.08.2010 folgende Satzung erlassen:

Präambel

Gemäß Erbschein des Amtsgerichts Schleswig v. 13.03.1972, Az. 8 VI 73/72, ist die Stadt Schleswig Erbin des Vermögens der verstorbenen Eheleute Leopold Hubertus Hugo Felix Sonntag und Dora Marie Christine Sonntag verw. Schmidt geb. Reimer. Nach dem Testament der Eheleute Sonntag v. 07.08.1940 soll der Nachlass dazu Verwendung finden, arbeitsunfähige und ungenügend versorgte Schiffer und Fischer aus der Stadt Schleswig zu unterstützen, und zwar sollen in der Regel die Zinsen des Vermögens zu dieser Unterstützung verwendet werden, so dass das Kapital möglichst lange erhalten bleibt.

Zu diesem Zweck hat die Stadt Schleswig das „Legat Sonntag“ als nicht rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts nach § 96 der GO Schl.-Holst. gegründet.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1)

Die Stiftung führt den Namen „Legat Sonntag“.

(2)

Die Stiftung wird von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Stadt Schleswig verwaltet.

(3)

Sitz der Stiftung ist Schleswig.


§ 2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung

(1)

Zweck der Stiftung ist gemäß dem Testament der Eheleute Sonntag in erster Linie die Unterstützung arbeitsunfähiger und ungenügend versorgter Schiffer und Fischer aus der Stadt Schleswig; sie verfolgt damit gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke. Zur Unterstützung sollen in der Regel die Stiftungserträge des Vermögens verwendet werden, damit dieses möglichst lange erhalten bleibt. Die Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Zuwendungsrichtlinien zu dieser Satzung muss bei der Unterstützung festgestellt werden.

(2)

Die Erfüllung des Satzungszwecks wird in der Regel durch die Bewilligung nicht rückzahlbarer Geldleistungen sowie durch Gewährung von zinslosen Darlehen jeweils aus den Erträgen des Stiftungsvermögens verwirklicht.

(3)

Sofern Stiftungserträge nicht für Zwecke im Sinne des Absatzes 1 benötigt werden, wird der Stiftungszweck nachrangig verwirklicht durch die Förderung von gemeinnützigen Zwecken, die den Schleswiger Fischern und Schiffern im Allgemeinen zu Gute kommen und damit zusätzlich das Schifferei- und Fischereiwesen in Schleswig fördern.

(4)

Ziele des nachrangigen Zweckes nach Abs. 3 der Satzung sind insbesondere:

  1. den Fischbestand in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensgrundlagen der Fische zu hegen und zu pflegen.

  2. die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer im Interesse der Erhaltung eines gesunden und artenreichen Fischbestands sowie des biologischen Gleichgewichts in den Gewässern.

  3. die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.

  4. die Förderung der Schleischifferei.

  5. die Heimatpflege durch Erhaltung und Pflege des traditionellen Fischereihandwerks.

(5)

Ergibt der Jahresabschluss, dass nach Abzug der Mittel für die vorrangigen Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung noch Erträge übrig sind, so sind diese Mittel für die nachrangige Förderung gem. § 2 Abs. 3 der Satzung einzusetzen.

(6)

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7)

Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3 Stiftungsvermögen

(1)

Das Stiftungsvermögen des Legat Sonntag besteht aus:

  1. Geldvermögen in Höhe von 1,1 Mio. € und

Grundvermögen, bestehend aus 1/5 Miteigentumsanteil an der im Grundbuch von Hamburg – St. Georg – Nord unter Blatt 2019 eingetragenen Liegenschaft in Hamburg 1, Adenauerallee 2 / Steindamm 1.

(2)

Erträge aus dem in Abs. 1 genannten Vermögen sind:

  1. die Kapitalerträge aus dem Geldvermögen sowie das Mehrkapital, das den Vermögenswert zu Abs. 1 Ziffer 1 überschreitet und

  2. die Reinerlöse aus der Bewirtschaftung des Grundvermögens zu Ziffer 2.

(3)

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und ertragreich anzulegen.

(4)

Das Legat Sonntag ist berechtigt,

  1. Spenden und Zuwendungen zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) anzunehmen und

  2. Rücklagen für nachrangige Zwecke gem. § 2 Abs. 4 zu bilden. Die Entscheidungskompetenz liegt beim Sozial-, Jugend- und Sportausschuss.


§ 4 Bewilligung von Leistungen

(1)

Über die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 der Satzung entscheidet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister.

(2)

Über die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 3 der Satzung entscheidet bis zu einem Betrag von 25.000 € die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister. Über darüber hinausgehende Leistungen entscheidet der Sozial-, Jugend- und Sportausschuss der Stadt Schleswig. Bei Leistungsbewilligungen für (auch) umweltrelevante Vorhaben entscheidet der Sozial-, Jugend- und Sportausschuss nach vorheriger Anhörung des städtischen Umweltausschusses.

(3)

Über die Entscheidungen der Verwaltung ist einmal im jährlichen Tätigkeitsbericht Bericht im Sozial-, Jugend- und Sportausschuss zu erstatten.


§ 5 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder bei Wegfall des Stiftungszweckes fällt das Vermögen der Stadt Schleswig zu, die es für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der geltenden Steuergesetze zu verwenden hat. Entsprechende Beschlüsse sind vor Inkraftteten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.


§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Legat Sonntag v. 08.09.1994 (veröffentl. im Amtsblatt der Stadt Schleswig Nr. 15 v. 20.09.1994) außer Kraft.


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