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erlassen am: 19.12.1988 | i.d.F.v.: 20.06.1989 | gültig ab: 21.06.1989 | Bekanntmachung am: 20.06.1989

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des § 142 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 26. Juni 2006 folgende Satzung erlassen:


§ 1

Gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 und 53 der AO vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 613) dienen folgende von der Stadt Schleswig getragenen bzw. mitgetragenen Anstalten und Einrichtungen sowie folgende von der Stadt Schleswig verwaltete Stiftungen:


(A) Sozialeinrichtungen der Jugend- und Altenhilfe:

  1. Pflegeheim Zum Öhr

  2. Altenheim Rathausmarkt

  3. Altenwohnheim Zum Öhr

  4. Kindergarten Hühnerhäuserweg

  5. Kindergarten Schleswig-Stadtfeld

  6. Kindergarten Schleswig-Süd

  7. Kindergarten Schleswig-St. Jürgen

  8. weibliches Jugendaufbauwerk Schleswig, Flensburger Straße 12

  9. städtisches Jugendheim


(B) Von der Stadt Schleswig verwaltete Stiftungen:

  1. Graukloster, Rathausmarkt 24

  2. Marienhospital. Süderdomstraße 1

  3. Präsidentenkloster, Stadtweg 57

  4. Neues Friedrichsberger Bürgerstift, Friedrichstraße 13

  5. Bürgerstiftung Schleswig

  6. Legat Sonntag


(C) Einrichtungen der Sportpflege:

  1. Badeanstalt Luisenbad

  2. Sportplätze, und zwar: Stadion, Jahnplatz und Platz an der Bugenhagenschule

  3. Bellmannturnhalle

  4. Sporthalle Suadicanistraße

  5. städtische Schwimmhalle, Friedrich-Ebert-Str.


(D) Kulturelle Einrichtungen:

  1. Volkshochschule Schleswig, Königstraße 30

  2. Zentralbücherei, Stadtweg (Träger: Stadt Schleswig und Kreis Schleswig-Flensburg, zusammen mit Deutschem Grenzverein)

  3. städtisches Museum, Friedrichstraße 9

  4. Hoe`sche Bibliothekstiftung, Kleinberg 8

  5. Stadtarchiv, Rathaus

  6. Haus des Gastes, Wikingeck

  7. Förderung der Städtefreundschaft


§ 2

Die aufgeführten Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen dienen ausschließlich und unmittelbar den in der Anlage zu dieser Satzung genannten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken.

Die Anlage bildet einen Bestandteil der Satzung.


§ 3

Die aufgeführten Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen dürfen keine anderen als die in der Anlage bezeichneten Zwecke verfolgen. Sie dürfen keinen Gewinn erstreben. Die Stadt Schleswig darf keine Erträge (Gewinnanteile usw.) erhalten, sie darf auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen erhalten. Die Stadt Schleswig darf bei Überlassung oder Aufhebung der Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen nicht mehr als ihren eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten, es sei denn, dass diese Beträge einer mit sozialen Aufgaben betrauten, in dem Beschluss bezeichneten kommunalen Dienststelle, Einrichtung oder verwandten Stiftung zufallen.


§ 4

Die Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen dürfen keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (z. B. unverhältnismäßig hohe Vorstandsgehälter) begünstigen (§ 55 AO).


§ 5

Alle Mittel der Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen (Gaben, Spenden, Beihilfen, Schenkungen) sind für die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke zu verwenden oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Der Nachweis hierüber ist in der Rechnung zu führen.


§ 6

Als Zweckvermögen im Sinne der Abgabenordnung ist das angesammelte Vermögen anzusehen, das den Zwecken der Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen dient.


§ 7

Die Ansammlung von Fonds für die Aufnahme neuer Aufgaben der Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen im Rahmen der gemeinnützigen oder mildtätigen zwecke geschieht durch Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Schleswig. Dieses besondere Zweckvermögen ist spätestens 10 Jahre nach beginn der Ansammlung zu verwenden; entweder sind die Zinsen des Zweckvermögens oder das Zweckvermögen selbst zu verwenden.


§ 8

Die Ansammlung von Fonds für die Aufnahme neuer Aufgaben der Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen im Rahmen der gemeinnützigen oder mildtätigen zwecke geschieht durch Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Schleswig. Dieses besondere Zweckvermögen ist spätestens 10 Jahre nach Beginn der Ansammlung zu verwenden; entweder sind die Zinsen des Zweckvermögens oder das Zweckvermögen selbst zu verwenden.


§ 9

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.12.1972 außer Kraft.



Anlagen

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