Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren in der Stadt Schleswig
erlassen am: 08.05.2017 | i.d.F.v.: 10.05.2017 | gültig ab: 01.07.2017
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H., S. 552) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 08.05.2017 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Zur vorübergehenden Unterbringung von obdachlosen Personen unterhält die Stadt Schleswig Obdachlosenunterkünfte als unselbständige öffentliche Einrichtungen.
(2)
Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdach- und Wohnungslosen von der Stadt Schleswig vorgehaltenen Räume im Ansgarweg 1-3. Solange diese für den Satzungszweck genutzt werden, sind sie Teil der öffentlichen Einrichtung. Während dieser Zeit ist die Satzung anzuwenden.
§ 2 Zweckbestimmung
Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos und erkennbar nicht fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen.
§ 3 Benutzungsverhältnis
(1)
Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft als Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr der Obdachlosigkeit erfolgt durch Einweisungsverfügung der Stadt Schleswig.
(2)
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches wird durch die Einweisung nicht begründet.
(3)
Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
(4)
Jede Benutzerin und jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person, in dem Verhalten des Haushaltsangehörigen oder eines/einer Dritten, der/die sich mit seiner/ihrer Zustimmung in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 4 Beginn und Ende der Nutzung
(1)
Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzerin bzw. dem Benutzer die Unterkunft zugewiesen wird.
(2)
Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses endet mit der Räumung der Unterkunft. Weitere Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind:
der/die eingewiesene Obdachlose hat sich ein anderes Unterkommen verschafft,
der/die eingewiesene Obdachlose bewohnt die Unterkunft nicht mehr selbst, nutzt sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Unterkunft oder verwendet sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat,
der/die Benutzer/in gibt Anlass zu Konflikten, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen, und die Konflikte können auf andere Weise nicht beseitigt werden,
dem/der Benutzer/in wird eine andere Unterkunft zugewiesen,
die Unterkunft muss im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungsoder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden.
§ 5 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1)
Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
(2)
Der/die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden.
(3)
Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der/die Benutzer/in ist im Übrigen verpflichtet, der Stadt unverzüglich Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft mitzuteilen.
(4)
Der/die Benutzer/in bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn er/sie ein Tier in der Unterkunft halten will.
Die Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn der/die Benutzer/in erklärt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch das Halten eines Tieres verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.
(5)
Die Beauftragten der Stadt Schleswig sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach Ankündigung werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung und auch außerhalb der vorgenannten Zeiten betreten werden.
§ 6 Instandhaltung der Unterkunft
(1)
Der/die Benutzer/in verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2)
Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der/die Benutzer/in dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Der/die Benutzer/in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr obliegenden Sorgfaltspflicht und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Der/die Benutzer/in haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten.
Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Benutzer/in haftet, kann die Stadt auf Kosten des/der Benutzers/in beseitigen lassen (Ersatzvornahme).
(4)
Die Stadt wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der/die Benutzer/in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen.
§ 7 Rückgabe der Unterkunft
Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Benutzer/in die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Die Stadt kann zurückgelassene Sachen einer ordnungsmäßigen Verwendung zuführen. Werden in Verwahrung genommene Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der/die Benutzer/in das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Stadt einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Bei Unverwertbarkeit der Sachen ist die Stadt nach der vorgenannten Frist zur Entsorgung berechtigt.
§ 8 Haftung und Haftungsausschluss
(1)
Die Benutzer/innen haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.
(2)
Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern/ Benutzerinnen und Besuchern/Besucherinnen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
§ 9 Verwaltungszwang
Räumt ein/e Benutzer/in seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung.
§ 10 Benutzungsgebühren
(1)
Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.
(2)
Gebührenschuldner/in ist der/die Benutzer/in.
§ 11 Höhe der Gebühr
(1)
Die Benutzungsgebühr (Grundgebühr und Nebenkosten) für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Schleswig beträgt monatlich 4,82 Euro pro Quadratmeter.
(2)
Bei einer tageweisen Benutzung wird 1/30 der monatlichen Gebühr mit der Anzahl der Benutzungstage vervielfacht. Die Gebühr ist in der Endsumme auf 0,10 Cent aufzurunden.
§ 12 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft und endet mit dem Tag ihrer Räumung.
(2)
Die Gebühr ist monatlich bis zum 3. Werktag des laufenden Monats zu entrichten.
§ 13 Festsetzung der Gebühr
(1)
Die Benutzungsgebühr wird mit der Einweisungsverfügung festgesetzt.
(2)
Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer/die Benutzerin nicht von der Verpflichtung, die Gebühr entsprechend Abs. 1 zu entrichten.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. September 2010 außer Kraft.