Satzung über die Benutzungsgebühren für das Gemeinschaftsarchiv des Kreises Schleswig-Flensburg und der Stadt Schleswig
erlassen am: 12.05.1997 | i.d.F.v.: 06.03.1998 | gültig ab: 01.01.1998
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 1996-07-23 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), i. V. m. § 15 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein vom 1992-08-11 (GVOBl. Schl.-H. S. 444 ff.) und i. V. mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1996-07-22 (GVOBl. Schl.-H. S. 565) wird nach Beschlußfassung der Ratsversammlung der Stadt Schleswig am 1997-05-12 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
Für die Nutzung von Leistungen und Einrichtungen im Gemeinschaftsarchiv des Kreises Schleswig-Flensburg und der Stadt Schleswig werden von den Benutzern Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist die Person, die die Benutzung beantragt oder in Anspruch nimmt.
§ 3 Höhe der Gebühr
1 Kopien
bis 19 Kopien DIN A4 oder DIN A3 | je Kopie | 0,30 DM |
ab 20 Kopien | je Kopie | 0,25 DM |
2 Kopien von Mikrofilmen (Readerprinter)
pro Kopie DIN A4 | 1,00 DM |
Vergrößerung DIN A3, pro Auftrag | 3,00 DM |
3 Reproduktionen von Fotos, Karten, Plänen, Urkunden
Grundgebühr pro Auftrag | 5,00 DM |
Repro (angefertigt von Fachbetrieb) | Selbstkostenpreis |
Anfertigung von Archivnegativen (angefertigt von Fachbetrieb) | Selbstkostenpreis |
4 Erwerb des Nutzungsrechts für Veröffentlichungen von Fotos, Karten, Plänen, Urkunden für gewerbliche Zwecke
Grundgebühr pro Aufnahme | 25,00 DM |
5 Mikroverfilmung
Grundgebühr pro Auftrag | 5,00 DM |
Anfertigung durch Fachbetrieb oder Landesarchiv (soweit möglich) | Selbstkostenpreis |
6 Nachforschungen, Organisationstätigkeiten, Anfertigung von Abschriften durch das Archivpersonal
je begonnene 1/4 Stunde | 12,00 DM |
pro angefangene Seite | 5,00 DM |
§ 4 Entstehen der Gebühr
Die Gebühr entsteht mit der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung oder der Leistung.
§ 5 Fälligkeit
Die Gebühr wird nach der Inanspruchnahme oder nach Leistung fällig. Abweichende Fälligkeiten können festgelegt werden.