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erlassen am: 12.05.1997 | i.d.F.v.: 06.03.1998 | gültig ab: 01.01.1998

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 1996-07-23 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), i. V. m. § 15 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein vom 1992-08-11 (GVOBl. Schl.-H. S. 444 ff.) und i. V. mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1996-07-22 (GVOBl. Schl.-H. S. 565) wird nach Beschlußfassung der Ratsversammlung der Stadt Schleswig am 1997-05-12 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Gebühr

Für die Nutzung von Leistungen und Einrichtungen im Gemeinschaftsarchiv des Kreises Schleswig-Flensburg und der Stadt Schleswig werden von den Benutzern Gebühren erhoben.


§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist die Person, die die Benutzung beantragt oder in Anspruch nimmt.


§ 3 Höhe der Gebühr

1 Kopien

bis 19 Kopien DIN A4 oder DIN A3 je Kopie 0,30 DM
ab 20 Kopien je Kopie 0,25 DM

2 Kopien von Mikrofilmen (Readerprinter)

pro Kopie DIN A4 1,00 DM
Vergrößerung DIN A3, pro Auftrag 3,00 DM

3 Reproduktionen von Fotos, Karten, Plänen, Urkunden

Grundgebühr pro Auftrag 5,00 DM
Repro (angefertigt von Fachbetrieb) Selbstkostenpreis
Anfertigung von Archivnegativen (angefertigt von Fachbetrieb) Selbstkostenpreis

4 Erwerb des Nutzungsrechts für Veröffentlichungen von Fotos, Karten, Plänen, Urkunden für gewerbliche Zwecke

Grundgebühr pro Aufnahme 25,00 DM

5 Mikroverfilmung

Grundgebühr pro Auftrag 5,00 DM
Anfertigung durch Fachbetrieb oder Landesarchiv (soweit möglich) Selbstkostenpreis

6 Nachforschungen, Organisationstätigkeiten, Anfertigung von Abschriften durch das Archivpersonal

je begonnene 1/4 Stunde 12,00 DM
pro angefangene Seite 5,00 DM

§ 4 Entstehen der Gebühr

Die Gebühr entsteht mit der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung oder der Leistung.


§ 5 Fälligkeit

Die Gebühr wird nach der Inanspruchnahme oder nach Leistung fällig. Abweichende Fälligkeiten können festgelegt werden.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Janaur 1998 in Kraft.


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