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erlassen am: 11.12.2018 | i.d.F.v.: 11.12.2018 | gültig ab: 01.01.2019 | Bekanntmachung am: 17.12.2018

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig folgende Satzung erlassen:

Präambel

Jugendliche sind gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft und sollten in größtmöglichem Maß an der Gestaltung ihrer lokalen Umgebung beteiligt werden. Die Jugendkonferenz Schleswig ist ein Gremium der politischen Jugendbildung. Sie eröffnet Jugendlichen die Möglichkeit, ihre Vorstellungen und Ideen aktiv in die Gestaltung des städtischen Gemeinwesens einzubringen. In dieser Funktion trägt die Jugendkonferenz zur Steigerung der Lebensqualität aller und zur Entwicklung einer kinder- und jugendfreundlichen Stadt Schleswig bei.


§ 1 Grundsatz

Die Stadt Schleswig richtet zur Wahrnehmung der Interessen von Kindern und Jugendlichen eine Jugendkonferenz ein. Diese soll die Ideen und Vorstellungen der Kinder und Jugendlichen aktiv in die Gestaltung des städtischen Gemeinwesens mit einbringen.


§ 2 Rechtsstellung

(1)

Die Jugendkonferenz ist unabhängig, neutral und konfessionell nicht gebunden.

(2)

Die Mitglieder der Jugendkonferenz sind ehrenamtlich tätig.

(3)

Die Jugendkonferenz ist kein Organ der Stadt Schleswig. Ihre Mitglieder sind weder berechtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und mit Wirkung für die Stadt Schleswig abzuschließen, noch ist es Aufgabe der Jugendkonferenz, für die Stadt in sonstiger Weise verbindliche Entscheidungen zu treffen oder Erklärungen abzugeben. Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Stadt die Jugendkonferenz in ihrem Wirken. Sie beziehen sie in die Entscheidungsfindung ein. Der Jugendkonferenz steht ein Antragsrecht zu, daher müssen die Ratsversammlung und die zuständigen Ausschüsse der Stadt über Anträge der Jugendkonferenz beraten.


§ 3 Aufgaben

(1)

Die Jugendkonferenz vertritt die besonderen Interessen der Kinder und Jugendlichen der Stadt und setzt sich für deren Belange ein. Sie greift Anregungen auf und verfolgt diese bei Bedarf weiter.

(2)

Die Jugendkonferenz berät, informiert und regt Initiativen zur Verbesserung der jeweiligen Situation der jungen Gesellschaft Schleswigs an.

(3)

Sie unterstützt die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Ferner motiviert sie diese, ihre vielfältigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen durch Übernahme politischer und sozialer Verantwortung für sich und andere in das Gemeinwohl einzubringen.

(4)

Die Jugendkonferenz leistet Öffentlichkeitsarbeit, führt öffentliche Veranstaltungen durch und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem zuständigen Ausschuss zugeleitet wird.

(5)

Zu den Aufgaben der Jugendkonferenz gehören insbesondere beratende Stellungnahmen und Empfehlungen für die Stadtvertretung.

(6)

Die Beratungsfunktion erstreckt sich insbesondere auf die Bereiche
(Reihenfolge ohne Wertung)

a) Nachhaltige Verkehrs- und Infrastrukturplanung

b) Kulturplanung:

  • Erhaltung und Verbesserung des kulturellen Angebots in Bezug auf Attraktivität für Kinder und Jugendliche
  • Bedarfsgerechte Erstellung von öffentlichen Treffpunkten für Kinder und Jugendliche
  • Bedarfsgerechte Erstellung von Konzepten zu öffentlichen Veranstaltungen
  • Information im politischen Bereich (Erstwählerhilfen)
  • Verbesserung der Schleswiger Medienwelt

c) Umwelt und Soziales

  • Verbesserung des Gemeinschaftswesen in Bezug auf Normen und Werte
  • Nachhaltiger Umbau der Stadt
  • Umweltschützende Maßnahmen im städtischen Raum
  • Verbesserung des Schleswig Images

d) Wirtschaft

  • Sicherung der beruflichen Zukunft in Bezug auf ausreichende und hochwertige Ausbildungsmöglichkeiten

(7)

Die Ratsversammlung und die Ausschüsse der Stadt Schleswig hören die Jugendsprecher oder ein von der Jugendkonferenz benanntes Mitglied in Sitzungen zu solchen Tagesordnungspunkten an, die die Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen der Stadt betreffen oder zu Angelegenheiten, über die die Jugendkonferenz beraten hat.

(8)

Das Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse besteht nur, wenn die Jugendkonferenz zuvor in der jeweiligen Angelegenheit einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und gilt nur für die Tagesordnungspunkte, unter denen Angelegenheiten erörtert werden sollen, die die gesellschaftliche Gruppe der Jugendlichen in besonderer Weise betreffen. Hierzu werden der Jugendkonferenz die Einladungen zu den Sitzungen der Ratsversammlung bzw. zu den Ausschüssen einschließlich der Sitzungsunterlagen rechtzeitig zugeleitet. Die Jugendkonferenz zeigt der Ratsversammlung oder dem jeweiligen Ausschuss zu Beginn der Sitzung im öffentlichen Teil an, dass die Jugendkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(9)

Die Jugendkonferenz arbeitet ohne Eigennutz für das Gemeinwohl und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.


§ 4 Zusammensetzung der Jugendkonferenz

(1)

Die Jugendkonferenz besteht aus Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 25 Jahren.

(2)

Die Konferenz ist überparteilich, überkonfessionell und für Jugendliche aller Nationalitäten offen. Sie soll möglichst paritätisch (weiblich/männlich) besetzt sein.

(3)

Zur Sicherung der parteipolitischen Unabhängigkeit sind im Hinblick auf § 1 Abs. 2 nicht wählbar: Mitglieder der Ratsversammlung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung, Vorsitzende der Parteien auf Orts- und Kreisebene und bürgerliche Mitglieder sowie stellvertretende bürgerliche Mitglieder der städtischen Ausschüsse.

(4)

Jede in der Stadt Schleswig tätige Jugendorganisation kann eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Jugendkonferenz entsenden.

(5)

Die Möglichkeit einer nicht an eine Organisation gebundenen Teilnahme besteht ebenfalls.

(6)

Die Mitglieder der Jugendkonferenz können aus der Jugendkonferenz aus besonderen Gründen (wiederholtes unentschuldigtes Fehlen sowie Tatbestände, die einer Beschäftigung im Kinder- und Jugendbereich entgegenstehen würden) ausgeschlossen werden. Hierzu ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig. Über die endgültige Beendigung der Mitgliedschaft in der Jugendkonferenz entscheidet die Ratsversammlung durch Abwahl der Person.


§ 5 Einbindung von Organisationen

(1)

Aus jeder Jugendorganisation, welche in Schleswig ihren Sitz hat, darf eine Vertreterin oder ein Vertreter Mitglied in der Jugendkonferenz werden. Als Jugendorganisationen gelten Organisationen, die primär die Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen haben und zielgerichtet mit diesen agieren (z.B. Schulen, Freizeiteinrichtungen) sowie Organisationen mit eigener Jugendabteilung (z.B. Sportvereine, Parteien). Die Aufnahme in die Jugendkonferenz erfolgt durch formlose schriftliche Benennung der Person durch die Jugendorganisation. Zusätzlich darf eine Stellvertretung benannt werden. Über die endgültige Mitgliedschaft in der Jugendkonferenz entscheidet die Ratsversammlung durch Wahl der Person.

(2)

Der Wohnsitz der von Organisationen vorgeschlagenen Personen muss nicht zwingend in Schleswig liegen.


§ 6 Einbindung von Einzelpersonen

(1)

Einzelpersonen können sich in einer öffentlichen Sitzung der Jugendkonferenz vorstellen. In der darauf folgenden Sitzung stimmen die Mitglieder der Jugendkonferenz mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme ab. Über die endgültige Mitgliedschaft in der Jugendkonferenz entscheidet die Ratsversammlung durch Wahl der Person.

(2)

Bewerben kann sich jede Einwohnerin/ jeder Einwohner, die oder der seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz in Schleswig gemeldet ist und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.


§ 7 Vorstand

(1)

Die Jugendkonferenz wählt im 1.Quartal aller ungeraden Jahreszahlen in einer öffentlichen Sitzung aus ihrer Mitte den Vorstand.

Dieser besteht aus:

  1. einer weiblichen Jugendsprecherin
  2. einem männlichen Jugendsprecher
  3. einer/einem Kassenwart/-in
  4. einer/einem Schriftwart/-in

Sollten als Jugendsprecherin oder Jugendsprecher nur weibliche bzw. männliche Kandidaten zur Wahl stehen, ist eine gleichgeschlechtliche Besetzung möglich.

(2)

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der Jugendkonferenz.

(3)

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Wahl ist wirksam, wenn die Gewählten erklärt haben, dass sie ihr Amt annehmen.

(4)

Fällt ein Mitglied des Vorstands aus, wird auf der folgenden Sitzung diese Position durch Wahl neu besetzt.

(5)

Die Jugendsprecher legen die Tagesordnung fest und laden alle Mitglieder sowie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Sie leiten die Sitzungen, unterschreiben das Sitzungsprotokoll, wahren die Ordnung und üben das Hausrecht aus. Sie vertreten die Jugendkonferenz nach außen.

(6)

Der Vorstand kann in wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbstständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen der Jugendkonferenz nicht möglich ist (Eilentscheidung).

(7)

Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt das Sitzungsprotokoll mit Anwesenheitsliste über jede Sitzung der Jugendkonferenz. In Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden ist die Schriftführerin oder der Schriftführer für die Abwicklung des Schriftverkehrs zuständig.

(8)

Die Kassenwartin/Der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten der Jugendkonferenz zuständig. Sie/Er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die übliche Geschäftsführung hinausgehen, beschließt die Jugendkonferenz.

(9)

Mitglieder des Vorstands können aus besonderen Gründen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Jugendkonferenz abgewählt werden.


§ 8 Sitzungen

(1)

Die Sitzungen der Jugendkonferenz finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Quartal. Die Termine der verschiedenen Versammlungen werden zwei Wochen vorher öffentlich verbreitet.

(2)

Die Sitzungen der Jugendkonferenz sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

(3)

Nicht-Mitglieder der Jugendkonferenz sind berechtigt, Anträge an die Jugendkonferenz zu stellen. Bei jeder Versammlung ist es antragstellenden Personen, insbesondere auch Nicht-Mitgliedern der Konferenz bis zum Alter von 25 Jahren, möglich, an der Versammlung teilzunehmen. Ihnen ist Rederecht zu erteilen.

(4)

Die Jugendkonferenz ist beschlussfähig, sofern mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist.

(5)

Die Ratsversammlung ist nicht an Beschlüsse der Jugendkonferenz gebunden.


§ 9 Geschäftsordnung

(1)

Die Jugendkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)

Soweit die Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Ratsversammlung und der Ausschüsse der Stadt Schleswig sinngemäß anzuwenden.

(3)

Die Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder der Jugendkonferenz in Kraft gesetzt oder geändert werden.


§ 10 Zusammenarbeit mit den städtischen Gremien und der Verwaltung

(1)

Die Stadt Schleswig stellt der Jugendkonferenz die für die Sitzungen notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung.

(2)

Die Jugendkonferenz wird durch die Verwaltung der Stadt Schleswig unterstützt. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen teil.

(3)


§ 11 Haushaltsmittel

(1)

Die Jugendkonferenz bekommt von der Stadt Schleswig für die Erfüllung ihrer Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, die sie in eigener Verantwortung verwaltet. Die Verwendung der Mittel ist jährlich nachzuweisen. Die Haushaltsmittel dürfen nur im Sinne dieser Satzung verwendet werden.

(2)

Die Entschädigung für die in der Jugendkonferenz vertretenen Mitglieder wird in der Entschädigungssatzung der Stadt Schleswig geregelt.


§ 12 Versicherungsschutz

Für die Mitglieder der Jugendkonferenz besteht in Ausübung ihrer Funktion bei der Unfallkasse Nord gesetzlicher Unfallschutz und beim Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein Haftpflichtdeckungsschutz.


§ 13 Datenschutz

Die Stadt Schleswig ist berechtigt, die für die Führung der Geschäfte der Jugendkonferenz erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder der Jugendkonferenz zu erheben. Zu den erforderlichen Daten gehören der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail Adresse der Mitglieder der Jugendkonferenz.


§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung der Stadt Schleswig über die Bildung einer Jugendkonferenz in der Fassung der 1. Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.


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