Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets "St. Jürgen“ der Stadt Schleswig
erlassen am: 13.02.2023 | i.d.F.v.: 06.03.2023 | gültig ab: 13.03.2023 | Bekanntmachung am: 13.03.2023
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726), i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57), letzte berücksichtigte Änderung: § 57f neu eingefügt, § 67 geändert (Art. 1 Ges. v. 04.03.2022, GVOBl. S. 153), hat die Ratsversammlung der Stadt Schleswig am 13.02.2023 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „St. Jürgen“ beschlossen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebiets
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „St. Jürgen“.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereicht
(1)
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan (Abgrenzung des Sanierungsgebiets „St. Jürgen“, Stand: Februar 2023) abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt und kann von allen Interessierten während der allgemeinen Dienstzeit in der Stadtverwaltung Schleswig eingesehen werden.
(2)
Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmung dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 3 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 -156 a BauGB finden Anwendung.
§ 4 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gem. § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweise zur vorstehend bekanntgemachten Satzung
Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde beim Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich die Frist festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Schleswig geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von sonstigen Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Schleswig unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Auf die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB wird hingewiesen. Diese können von allen Interessierten im Fachbereich Bau der Stadt Schleswig, Sachgebiet Stadtplanung, Gallberg 4, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 414, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr sowie im Internet unter der Adresse www.schleswig.de (unter Wirtschaft und Bauen > Stadtentwicklung > Sanierungsgebiete und Städtebauförderung > St. Jürgen: Sozialer Zusammenhalt) eingesehen werden.