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erlassen am: 18.05.1981 | i.d.F.v.: 26.10.1981 | gültig ab: 27.10.1981 | Bekanntmachung am: 26.10.1981 | genehmigt am: 07.09.1981

Aufgrund des § 11 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2138), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), wird nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung vom 18. Mai 1981 und mit Genehmigung des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein folgende Satzung über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Ergänzungsgebietes für den Bereich zwischen dem Schwarzen Weg und dem ZOB (ehemalige Lederfabrik) erlassen:


§ 1

(1)

Zur Inanspruchnahme des in Abs. 2 näher bezeichneten Gebietes für die Errichtung ei-nes Parkhauses für Kfz.-Stellplätze und öffentliche Parkplätze aus dem Sanierungsgebiet Altstadt I wird dieser Bereich als städtebauliches Ergänzungsgebiet zum Sanierungsgebiet Altstadt I förmlich festgelegt.

(2)

Das von der förmlichen Festlegung betroffene Gebiet umfaßt folgende Grundstücke der Gemarkung Schleswig und ist in der anliegenden Planzeichnung im Maßstab 1 : 1.000, die Bestandteil dieser Satzung ist, umrandet:

Straße, Nummer (Lage, Bezeichnung) Flur Flurstück Grundbuch von Schleswig - Bl.
Stadtweg 21 (Schwarzer Weg) 22 42/6 869
Königstraße 22 44/10 tlw. 336
Am ZOB 22 42/8 tlw. 122
Plessenstraße 22 40/13 tlw. 122
Bei der Plessenstraße 22 179/41 190
Am Schwarzen Weg 22 174/54 tlw. 193
Schwarzer Weg 22 42/7 tlw. 350
Am Schwarzen Weg 22 53 tlw. 193
Königstraße 22 44/7 tlw. 332
Königstraße 22 44/15 tlw. 186

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung dieser Satzung wurde mit Erlass des Innenministers vom 7. September 1981, Az.: IV 820 b – 513.41-59.075, erteilt.



Anlagen

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