Satzung über die Gemeinnützigkeit der Volkshochschule der Stadt Schleswig
erlassen am: 07.06.2004 | i.d.F.v.: 14.06.2004 | gültig ab: 01.04.2004
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.2.2003 (GVOBl. 2003, S.58) wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 7. Juni 2004 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Die Stadt Schleswig verfolgt mit dem Betrieb der Volkshochschule der Stadt Schleswig ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Volkshochschule ist die Weiterbildung von Erwachsenen und Heranwachsenden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderen Bildungsveranstaltungen.
§ 2
(1)
Die Volkshochschule ist selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
§ 3
Mittel der Volkshochschule dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Schleswig erhält keine Zuwendungen aus dem Betrieb der Volkshochschule.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Einstellung des Betriebes der Volkshochschule oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Schleswig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.