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erlassen am: 14.12.2009 | i.d.F.v.: 14.12.2009 | gültig ab: 23.12.2009 | Bekanntmachung am: 22.12.2009

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474), der §§ 21, 23 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.04.1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBI. l S. 854) geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1452), wird mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zuständigen Straßenbaubehörden vom 18.08.1999 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 1 Ziff. 3 Buchst. d der Landesverordnung vom 02.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 526) und nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 21.06.1999 und 01.11.1999 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich

(1)

Diese Satzung gilt für öffentliche Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet.

(2)

Für die öffentlichen Märkte (Wochen-, Jahr- und Pferdemärkte) gelten die besonderen Bestimmungen der Marktsatzung der Stadt Schleswig vom 12.03.1998.

(3)

Die Satzung findet keine Anwendung, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gem. § 8 Abs. 10 FStrG oder §§ 23 Abs. 2 und 28 StrWG nach bürgerlichem Recht richtet.


§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

(1)

Die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Stadt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften gestattete Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.


§ 3 Erlaubnis

(1)

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Es sollen folgende Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden:

  1. eine maßstabsgerechte Zeichnung;
  2. eine Beschreibung;
  3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straßen Rechnung getragen wird.

Im Ausnahmefall kann die Stadt eine Abweichung zulassen.

Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(2)

Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden.

(3)

Die Sondernutzungserlaubnis erlischt

  1. durch Einziehen der genutzten öffentlichen Straße;
  2. durch Zeitablauf;
  3. durch Widerruf;
  4. wenn der Erlaubnisnehmer von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht hat.

(4)

Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Antragstellung über die Sondererlaubnis entschieden, gilt die Sondererlaubnis als erteilt.


§ 4 Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1)

Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. Der Erlaubnisnehmer hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesenen Flächen in ordnungsmäßigem und sauberem Zustand zu erhalten.

(2)

Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3)

Der Erlaubnisnehmer hat für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen vermieden werden sowie eine Änderung ihrer Lage unterbleibt. Die Stadt ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

(4)

Erlischt die Erlaubnis, hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.

(5)

Wird eine Straße, ein Weg oder Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Erlaubnisnehmers nach § 238 des Landesverwaltungsgesetzes sofort beseitigen oder beseitigen lassen; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.


§ 5 Gebühren

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.


§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1)

Folgende Sondernutzungen sind erlaubnisfrei:

  1. Werbeanlagen sowie Vordächer, Balkone, Erker und ähnliche Vorbauten in einer Höhe von mehr als 3,00 m über öffentlichen Gehwegen bis zu einer Tiefe von höchstens 1,00 m vor der Gebäudefront und einem Abstand von mindestens 1,00 m zum Fahrbahnrand;
  2. Gesimse und Fensterbänke in einer Höhe von mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen und bis zu einer Tiefe von höchstens 0,30 m von der Gebäudefront;
  3. Markisen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen und einem Abstand von mindestens 0,70 m zum Fahrbahnrand;
  4. nicht gewerbliche Überspannungen und Transparente;
  5. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste;
  6. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Linienverkehr;
  7. Kellerlichtschächte und Schächte, die der Brennstoffzufuhr oder dem Anschluss an öffentliche Versorgungsleitungen dienen, soweit sie nicht weiter als 50 cm in den Straßenraum hineinragen;
  8. nicht gewerbliche Aktivitäten der Straßenkunst;
  9. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen durch den Träger der Baulast.

(2)

Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange des Verkehrs, dies erfordern.

(3)

Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.


§ 7 Haftung

Die Stadt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält, wenn ein unmittelbares und besonderes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage eines Dienstleistungsempfängers oder Dritten besteht. Auf Verlangen der Stadt sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittungen vorzulegen.


§ 8 Übergangsregelung

(1)

Sondernutzungen, für die die Stadt vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach § 3 dieser Satzung.

(2)

Die bisher ortsübliche, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt über § 56 StrWG und § 23 FStrG hinaus folgendes:

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesenen Flächen nicht in ordnungsmäßigen und sauberen Zustand erhält bzw. eine von ihm verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt;
  2. entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt;
  3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung nicht die Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächte freihält;
  4. entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden.


§ 10 Personenbezeichnung

Die Bezeichnung von Personen in dieser Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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