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erlassen am: 14.12.2020 | i.d.F.v.: 21.12.2020 | gültig ab: 22.12.2020 | Bekanntmachung am: 21.12.2020

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, hat die Ratsversammlung der Stadt Schleswig am 14.12.2020 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:


§ 1 Zu sichernde Planung

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 A der Stadt Schleswig befindet sich derzeit in Aufstellung. Die Veränderungssperre dient der Sicherung dieser Planung.


§ 2 Räumlicher Geltungsbereicht

(1)

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Gebiet beidseitig der Flensburger Straße (Kreisstraße K 44) im Bereich der Straße Lattenkamp und im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Flensburger Straße 61.

(2)

Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in der dieser Satzung beigefügten Plankarte durch Umrandung gekennzeichnet. Die Plankarte ist Bestandteil dieser Satzung. Das Gebiet befindet sich im Geltungsbereich der sich in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 A der Stadt Schleswig.


§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssatzung

(1)

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3)

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § J O Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Auf diese Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenem Zeitraum anzurechnen.

Hinweise:
Interessierte können die Satzung über die Veränderungssperre während der üblichen Dienststunden im Fachbereich Bau der Stadt Schleswig, Sachgebiet Stadtplanung, .Gailberg 4, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 417, einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.



Anlagen

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