Satzung über die Veränderungssperre für den Teilbereich "-südlich und östlich der Knud-Laward-Straße, westlich des Wiesengangs und des St. Johannisklosters, nördlich der Schlei des Bebauungsplans Nr. 92 „Altstadtbereich“-" der Stadt Schleswig
erlassen am: 10.05.2021 | i.d.F.v.: 03.06.2021 | gültig ab: 08.06.2021 | Bekanntmachung am: 07.06.2021
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, hat die Ratsversammlung der Stadt Schleswig am 10.05.2021 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Bebauungsplan Nr. 92 der Stadt Schleswig befindet sich derzeit in Aufstellung. Die Veränderungssperre dient der Sicherung dieser Planung.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereicht
(1)
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt
- im Norden und Westen durch die Knud-Laward-Straße
- im Osten durch die Straße Wiesengang und das St. Johanniskloster
- im Süden durch die Schlei
(2)
Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in der dieser Satzung beigefügten Plankarte durch Umrandung gekennzeichnet. Die Plankarte ist Bestandteil dieser Satzung. Das Gebiet befindet sich im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 92 der Stadt Schleswig.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssatzung
(1)
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2)
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Auf diese Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenem Zeitraum anzurechnen.
Hinweise:
Interessierte können die Satzung über die Veränderungssperre während der üblichen Dienststunden im Fachbereich Bau der Stadt Schleswig, Sachgebiet Stadtplanung, Gallberg 4, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 417, einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.