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erlassen am: 21.05.1973 | i.d.F.v.: 01.06.1971 | gültig ab: 01.07.1973

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (GVOBl. Schleswig-Holstein S.25) wird nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung vom 21. Mai 1973 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

(1)

Die Volkshochschule der Stadt Schleswig ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schleswig. Sie steht jedermann offen.

(2)

Die Volkshochschule pflegt die Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich in ihrem Bereiche der Erwachsenenbildung widmen.


§ 2 Aufgaben und Methoden

(1)

Die Volkshochschule dient der Jugend- und Erwachsenenbildung. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.

(2)

Durch das Angebot der Volkshochschule sollen Wissen und Fertigkeiten vermittelt sowie selbständige Urteilsbildung und Kreativität gefördert werden.

(3)

Das Angebot orientiert sich an den Sachverhalten von Gesellschaft und Politik, Beruf und Freizeit. Lernziele und Arbeitsweisen richten sich nach den Bedürfnissen der Lernenden und den Erkenntnissen der Didaktik. Die pädagogische Freiheit aller Mitarbeiter ist gewährleistet.


§ 3 Eingliederung in die Stadtverwaltung

(1)

Die Volkshochschule ist verwaltungsmäßig der Schulabteilung angegliedert. Die speziellen Aufgaben, die sich aus dem Schulbetrieb ergeben, nimmt die Geschäftsstelle wahr.

(2)

Das Kuratorium (§§ 6,7) unterbreitet Angelegenheiten von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung, soweit sie nicht zu seinen Aufgaben gehören, dem Dezernenten. Dieser entscheidet über die Angelegenheiten oder unterbreitet sie den zuständigen städtischen Selbstverwaltungsorganen.


§ 4 Leiter der Volkshochschule

(1)

Der Leiter der Volkshochschule ist hauptberuflich tätig.

(2)

Er ist verantwortlich für

a) die Aufstellung des Lehrplans
b) die pädagogische Leitung
c) die Leitung der Verwaltung
d) die Verpflichtung von nebenberuflichen Dozenten
e) die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Verfügung über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel im Rahmen der Dienstanweisung,
f) die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen,
g) die Werbung und Verbindung zu den Massenmedien.

(3)

Die Erledigung der Obliegenheiten des Leiters wird in der Dienstanweisung geregelt. Der Leiter ist zur Durchführung mindestens einer Veranstaltung in einem Arbeitsabschnitt verpflichtet.


§ 5 Kuratorium (Aufgaben)

(1)

Das Kuratorium fördert die Arbeit der Volkshochschule und überwacht sie. Es berät die Stadt in Fragen der Weiterbildung und außerschulischen Bildung, insbesondere in denen der Volkshochschule. Das Kuratorium soll eine enge und gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Volkshochschule und Stadt sichern.

(2)

Das Kuratorium läßt sich jeweils nach Abschluß eines Arbeitsabschnittes vom Leiter über die geleistete Arbeit der Volkshochschule und über künftige Pläne berichten. Der Arbeitsplan der Volkshochschule wird vom Kuratorium beraten.

(3)

Das Kuratorium macht Vorschläge zur Besetzung der Stelle des Leiters.

(4)

Das Kuratorium ist, bevor die städtischen Selbstverwaltungsorgane in Angelegenheiten der Volkshochschule - insbesondere über den Haushaltsplan der Volkshochschule - beschließen, vom Dezernenten zu hören.

(5)

Das Kuratorium soll Zweifelsfragen in der Gestaltung der Volkshochschularbeit, die vom Leiter, den nebenberuflichen Mitarbeitern oder den Hörern vorgebracht werden, klären helfen.

(6)

Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen. Ein Exemplar der Niederschrift ist unverzüglich der Schulabteilung zuzuleiten.

(7)

Der Vorsitzende des Kuratoriums kann zur Klärung von Sachfragen Sachverständige einladen, die vom Kuratorium angehört werden.


§ 6 Kuratorium (Zusammensetzung)

(1)

Das Kuratorium besteht aus höchstens 12 stimmberechtigten Mitgliedern.

(2)

Im Kuratorium sollen vertreten sein:

a) die Stadt Schleswig mit 4 Mitgliedern der Ratsversammlung, darunter der Vorsitzende des Schul- und Kulturausschusses,
b) der Kreis Schleswig mit 2 Mitgliedern des Kreistages,
c) "Arbeit und Leben" mit einem Vertreter,
d) die nebenberuflichen Mitarbeiter der Volkshochschule mit einem Vertreter,
e) die Hörer der Volkshochschule mit einem Vertreter,
f) der Verein zur Förderung der Volkshochschule mit drei Vertretern.

(3)

Die Mitglieder des Kuratoriums werden von den in Abs. 2 aufgeführten Körperschaften vorgeschlagen und von der Ratsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt.

(4)

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens einmal in jedem Arbeitsabschnitt zu einer Sitzung ein. Das Kuratorium muß ferner zusammentreten, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder das schriftlich beantragt.

(5)

Der Leiter der Volkshochschule nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Mitarbeiter der Volkshochschule können zu den Sitzungen hinzugezogen werden. - Der Dezernent hat in den Sitzungen des Kuratorium beratende Stimme. Er kann weitere städtische Verwaltungsangehörige zu den Sitzungen hinzuziehen.

(6)

Die Geschäftsführung des Kuratoriums wird von der Geschäftsstelle wahrgenommen.


§ 7 Nebenberufliche Mitarbeiter

(1)

Die nebenberuflichen Mitarbeiter werden in der Regel für einen Arbeitsabschnitt als freie Mitarbeiter durch Lehrauftrag verpflichtet.

(2)

Sie sind in ihrer pädagogischen Arbeit nicht an Weisungen gebunden.

(3)

Die nebenberuflichen Mitarbeiter sind in jedem Arbeitsabschnitt und außerdem, wenn mindestens ein Drittel es schriftlich unter Benennung des Verhandlungsgegenstandes beantragt, vom Leiter zu einer Versammlung der nebenberuflichen Mitarbeiter einzuberufen. Versammlungen können auch abteilungsweise erfolgen. In Vollversammlungen und Abteilungsversammlungen wird insbesondere die Arbeit und deren Gestaltung beraten.

(4)

Nebenberufliche Mitarbeiter können mit der Leitung von Abteilungen beauftragt werden.


§ 8 Bescheinigungen

Der regelmäßige Besuch der Veranstaltungen kann auf Wunsch bescheinigt werden.


§ 9 Entgelt

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule werden Entgelte entsprechend den Bestimmungen der Entgeltsordnung für die Volkshochschule der Stadt Schleswig in der jeweils gültigen Fassung erhoben.


§ 10 Hausordnung

Die für die Veranstaltungsräume der Volkshochschule geltenden Hausordnungen sind für die Hörer und Mitarbeiter verbindlich.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.


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