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erlassen am: 29.03.2021 | i.d.F.v.: 07.04.2021 | gültig ab: 08.04.2021 | Bekanntmachung am: 07.04.2021

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, hat die Ratsversammlung der Stadt Schleswig am 29.03.2021 folgende zweite Verlängerung der Veränderungssperre als Satzung beschlossen:


§ 1 Zu sichernde Planung

Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat am 12.02.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101 für das in § 2 beschriebene Gebiet beschlossen. In der gleichen Sitzung wurde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschlossen. Der Beschluss über die erste Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde am 10.02.2020 von der Ratsversammlung gefasst. Die Ratsversammlung hat am 09.11.2020 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 101 beschlossen, die vom 23.11.2020 bis 22.12.2020 durchgeführt wurde. Im gleichen Zeitraum wurde auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sind Stellungnahmen eingegangen, die einen hohen Prüf- und Abwägungsaufwand nach sich ziehen. Die zweite Verlängerung der Veränderungssperre dient daher weiterhin zur Sicherung der Planung.


§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1)

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt

  • im Norden durch den Lollfuß und Flurstücksgrenzen südlich des Lollfußes,
  • im Osten durch die Gutenbergstraße / Lollfuß
  • im Westen durch den Lollfuß,
  • im Süden durch die Schleistraße.

(2)

Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in der dieser Satzung beigefügten Plankarte durch Umrandung gekennzeichnet. Die Plankarte ist Bestandteil dieser Sat-zung. Das Gebiet entspricht dem Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Be-bauungsplans Nr. 101 der Stadt Schleswig.


§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssatzung

(1)

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3)

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


§ 4 Inkrafttreten

Die zweite Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr. Auf diese Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Hinweise:
Interessierte können die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre (aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nur nach Terminvereinbarung) während der üblichen Dienst-stunden im Fachbereich Bau der Stadt Schleswig, Sachgebiet Stadtplanung, Gallberg 4, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 417, einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.



Anlagen

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