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erlassen am: 27.04.2015 | i.d.F.v.: 13.05.2015 | gültig ab: 13.05.2015 | Bekanntmachung am: 13.05.2015

Aufgrund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Ziff.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. 1 S. 2414). zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 11. Juni 2013 (BGBI. 1 S. 1548) und aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. S.-H. 2003, Seite 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung vom 22. Februar 2013 (GVOBI. Schl.-H. S. 72), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 27. April 2015 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" erlassen.


§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Das im beigefügten Lageplan (Anlage 1) mit unterbrochenen Linien dargestellte Gebiet, in welchem zur Behebung städtebaulicher Missstände eine Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, wird als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung "Innenstadt". Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der dargestellten Grenze.

Das Sanierungsgebiet „Innenstadt" verläuft nördlich der Grundstücke zwischen Stadtweg und Michaelisallee und weiter an der nördlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke am Stadtweg, Kornmarkt und Mönchenbrückstraße zwischen Moltkestraße und Gailberg. Die Ostgrenze des Sanierungsgebietes zieht sich entlang der östlichen Grundstücke am Gailberg bis zu den südlichen Grundstücken der Mönchenbrückstraße. Im Süden wird die Königstraße in das Sanierungsgebiet eingeschlossen. Die Grenze verläuft weiter entlang der Poststraße (beide Straßenseiten) bis zum Stadtweg.

Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan (Anlage 1). Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 2 Verfahren und Frist

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB durchgeführt. Die Sanierung soll bis zum 30. April 2030 durchgeführt werden.


§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung und werden nicht ausgeschlossen.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäߧ 143 Abs. 1 BauGB am Tage der öffentlichen Bekanntmachung rechtverbindlich.



Anlagen

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