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erlassen am: 11.12.2023 | i.d.F.v.: 20.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 29.12.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2023 (GVOBI. Schl.-H. S. 308), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25. November 2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2022 (GVOBI. Schl.-H. S. 622) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl.Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2022 (GVOBI. Schl.-H. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 11. Dezember 2023 folgende 2. Nachtragssatzung erlassen:


§ 1 Gebührengegenstand

(1)

Zur Deckung der Kosten der von der Stadt Schleswig durchzuführenden Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes (§ 6 der Straßenreinigungssatzung) werden Reinigungsgebühren erhoben. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung einschließlich Winterdienst entfällt, trägt die Stadt. Durch Gebühren werden 74 v.H. der Reinigungskosten gedeckt.

(2)

Die von der Stadt zu reinigenden Straßen einschließlich der Straßen, in denen ein Winterdienst erfolgt sowie Umfang und Häufigkeit der Reinigung ergeben sich aus § 6 der Straßenreinigungssatzung sowie aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Straßenverzeichnissen.


§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie Umfang und Häufigkeit der Reinigungen.

(2)

Als Straßenfrontlänge gilt:

1) bei einem Grundstück, das an die zu reinigende Straße anliegt:

  1. sofern das Grundstück mit mindestens 2/3 seiner längsten, parallel zur Straße gemessenen Ausdehnung an die zu reinigende Straße angrenzt: die tatsächliche Straßenfrontlänge und
  2. sofern das Grundstück mit weniger als seiner längsten, parallel zur Straße gemessenen Ausdehnung an die zu reinigende Straße angrenzt: 2/3 der längsten parallel zur reinigenden Straße gemessenen Ausdehnung abzüglich ein Viertel des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge, mindestens jedoch die tatsächliche Straßenfrontlänge.

2) bei einem Grundstück, das nicht an der zu reinigenden Straße anliegt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): Die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.

(3)

Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m auf volle Meter abgerundet, Bruchteile eines Meters über 0,50 m werden auf volle Meter aufgerundet.

(4)

Die monatlichen Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge

1.) im Rahmen der Straßenreinigung

  1. Reinigungsklasse S 1 gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 der Straßenreinigungssatzung: 0,31 €
  2. Reinigungsklasse S 2 gemäß § 6 Abs. 1 Nr.2 der Straßenreinigungssatzung: 0,94 €

2.) im Rahmen des Winterdienstes

  1. Reinigungsklasse W 1 gemäß § 6 Abs. 2 Nr.1 der Straßenreinigungssatzung: 0,29 €
  2. Reinigungsklasse W 2 gemäß § 6 Abs. 2 Nr.2 der Straßenreinigungssatzung: 0,22 €

§ 3 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke; bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind ebenfalls Gesamtschuldner.

(2)

Im Falle eines Wechsels des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenpflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt (§ 6), so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Gebührenpflichtigen.


§ 4 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reini-gung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

(2)

Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats. Ein Anspruch auf Gebührenminderung besteht insbesondere nicht, wenn Straßenreinigung bzw. Winterdienst aus zwingenden Gründen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, im Einzelfall nicht durchgeführt werden können. Dies betrifft auch den Fall, dass in Straßen, die selbst nicht dem Winterdienst unterliegen, witterungsbedingt keine Straßenreinigung durchgeführt werden kann.

(1)

Der Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

(2)

Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 25 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab). Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m als ein Vollgeschoss gerechnet.

(3)

Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt

  1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
  2. bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
  3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen;
  4. bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchst. a) – c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchst. c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
  5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze – nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche,
  6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tat�sächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
  7. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
  8. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

(4)

Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchst. a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchst. b) überschritten werden
e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,
  1. <span style="font-family:"Times New Roman",serif">bei bebauten Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
  2. <span style="font-family:"Times New Roman",serif">bei bebauten Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Geschossflächen aufweisen, die die nach landesrechtlichen Vorschriften geltende Mindesthöhe nicht erreichen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
  3. <span style="font-family:"Times New Roman",serif">bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
  4. <span style="font-family:"Times New Roman",serif">bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von höchsten 2 Vollgeschossen,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt,
g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe h) – ein Vollgeschoss angesetzt.

(5)

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

(6)

Der Beitragssatz beträgt für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage

a) bei voller Beitragspflicht 3,33 Euro

b) bei der Teilbeitragspflicht (§ 2 Abs. 3 - Aufwand für die Herstellung des Klärwerks) 1,32 Euro je qm beitragspflichtiger Fläche.

(6a)

Der Beitragssatz für den Ausbau der Schmutzwasserbeseitigungsanlage beträgt im Baugebiet B�Plan 83 B „Auf der Freiheit“ 4,33 Euro je qm beitragspflichtiger Fläche.

(7)

Die Höhe des Anschlussbeitrages wird nicht dadurch berührt, dass die Stadt gemäß § 9 Abs. 1 der Abwassersatzung für zwei oder mehr Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss gestattet.

(1)

Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

(2)

Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.

(3)

Die Grundstücksfläche ist nach § 5 Abs. 3 zu ermitteln.

(4)

Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
b) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte:
Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2
Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete 0,4
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S.v. § 11 BauNVO 0,8
Kerngebiete 1,0
c) für Sport- und Festplätze sowie für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0
d) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern 0,2
e) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist 1,0

Die Gebietseinordnung gemäß Buchst. b) richtet sich für Grundstücke,

aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,

bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.

(5)

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4 gilt.

(6)

Der Beitragssatz für die Herstellung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage beträgt 2,58 Euro je qm beitragspflichtiger Fläche.

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in der Straße begonnen wird, können von den Beitrags-pflichtigen der durch diesen Abwasserkanal erschlossenen Grundstücke Vorauszahlungen bis zu 80 % der voraussichtlichen Beitragshöhe verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Stadt nicht verzinst. § 7 gilt entsprechend. Die Regelung gilt für den Ausbaubeitrag entsprechend.

Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt. Die Zahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Stellt die Stadt auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Stadt die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 7 bis 9 gelten entsprechend.

Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewandten Kapitals und der Abschrei-bungen Benutzungsgebühren.

(1)

Die Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken oder den in § 3 Abs. 3 genannten Grundstücken zugeführt wird. Die Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (cbm) Abwasser.

(2)

Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der durch geeignete und geeichte Messgeräte nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Bemessungsgrundlage für die Klärschlammabfuhr aus Kleinkläranlagen ist die Klärschlammmenge, die mit Hilfe des am Abfuhrfahrzeug eingebauten Messgerätes festgestellt wird.

(3)

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist von ihm und auf seine Kosten durch Wasserzähler nachzuweisen. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit sich das in größeren Mengen verbrauchte und sonst nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangte Wasser nicht mit Hilfe von Messgeräten nachweisen lässt, kann die Stadt als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen und auf Kosten des Antragsstellers Gutachten anfordern. Die Stadt ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Für das zur Viehtränke verbrauchte Wasser ist ein pauschaler Abzug von der gemessenen Frischwassermenge von 9 cbm pro Jahr je Großvieheinheit zulässig. Die Anzahl der Großvieheinheiten ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen.

(4)

Die Gebühr beträgt je cbm

a) in das Kanalnetz eingeleiteten Schmutzwassers 2,80 Euro,

b) Schmutzwassers aus abflusslosen Gruben 1,32 Euro, zzgl. anfallender Sammlungskosten (Fahrzeug- und Lohnaufwand),

c) Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 11,95 Euro, zzgl. anfallender Sammlungskosten (Fahrzeug- und Lohnaufwand)

(5)

Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von mehr als 500 Milligramm/Liter (mg/l aus einer nicht abgesetzten Probe) eingeleitet und biologisch/chemisch gereinigt, so wird die Abwassermenge mit einem Faktor (F) vervielfältigt, der sich nach folgender Formel bemisst:

FORMEL

Dabei bedeutet „x mg/l“ = Verschmutzungsgrad (BSB5) in mg/l.

Der Verschmutzungsgrad wird während des Betriebs mittels einer zweistündlichen Messung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen von der Stadt ermittelt und festgesetzt. Der Gebührenpflichtige kann einen Nachweis des Verschmutzungsgrades durch ein amtliches Gutachten verlangen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Gebührenpflichtige. Sofern das Gutachten zu einem niedrigeren Verschmutzungsgrad kommt, trägt die Stadt die Kosten, wenn die Abweichung mehr als 10 v.H. beträgt; beruht der von der Stadt festgesetzte Verschmutzungsgrad auf einem amtlichen Gutachten, muss die Abweichung mindestens 20 v.H. betragen. Der Festsetzung des Verschmutzungsgrades wird der bei Beginn eines Kalenderjahres bekannte letzte Nachweis zugrundegelegt. Es kann stattdessen ein Verschmutzungsgrad festgesetzt werden, der sich aus dem rechnerischen Mittelwert der letzten mindestens 10 vor der Gebührenheranziehung von der Stadt ermittelten oder von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungsergebnisse ergibt. Entspricht der von der Stadt festgesetzte Verschmutzungsgrad dem Durchschnittswert nach Satz 8, werden Änderungen nur berücksichtigt, wenn die Stadt von sich aus oder auf Verlangen des Gebührenpflichtigen eine neue Messreihe aus mindestens 10 Abwasserproben durchgeführt hat oder durchführen lässt und der Mittelwert der Untersuchungsergebnisse um mehr als 10 % von dem festgesetzten Verschmutzungsgrad abweicht. Die Sätze 5, 6, 11 und 12 gelten entsprechend. Ist der Verschmutzungsgrad aufgrund eines amtlichen Gutachtens zu ändern, so wird diese Änderung vom 01. des Monats an wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Stadt das Gutachten bekannt wird. Dies gilt entsprechend, wenn aufgrund von eigenen Feststellungen der Stadt eine andere Festsetzung des Verschmutzungsgrades erforderlich ist. Als amtliches Gutachten gelten nur Untersuchungsergebnisse von durch das Landesamt für Wasserhaushalt und Küsten zugelassenen Untersuchungsstellen.

(6)

Für jede Abscheiderentleerung (§ 6 Absatz 4 der Abwassersatzung) wird eine Gebühr von 11,95 Euro je cbm zzgl. anfallender Sammlungskosten (Fahrzeug- und Lohnaufwand) erhoben. Ist für die Entleerung ein Zeitaufwand von mehr als einer Stunde erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach Satz 1 für jede weitere angefangene halbe Stunde um die Hälfte. Soweit die Stadt Dritte mit der Entleerung beauftragt, tritt an die Stelle der Gebührenerhebung die Entgeltregelung des Privaten.

(1)

Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z.B. Betondecken, bituminösen Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die befestigten Grundstücksflächen werden mit einem der jeweiligen Befestigungsart entsprechenden Abflussbeiwert gewichtet und auf volle qm aufgerundet. Je 1 qm gewichteter Fläche ist eine Berechnungseinheit.

(2)

Für die bebauten und befestigten Flächen nach Abs. 1 gelten folgende Abflussbeiwerte:

a) Geneigte Dächer (ab 5 % Dachneigung 0,90
b) Flachdächer (bis 5 % Dachneigung) 0,80
c) Begrünte Dächer 0,20
d) Asphalt, Beton, verfugte Platten, verfugte Pflaster o. ä 0,70
e) Betonverbundsteine, unverfugte Platten, unverfugte Pflaster o. ä. 0,60
f) Rasengittersteine, Schotter, Kies, Asche, „Öko-Pflaster“ o. ä. 0,20

(3)

Der Gebührenpflichtige hat der Stadt auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsdaten mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Maßnahme den Stadtwerken mitzuteilen. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse. Der Stadt mitgeteilte Änderungen der überbauten und befestigten
Grundstücksfläche werden ab Beginn des jeweils folgenden Quartals der Gebührenerhebung zugrunde gelegt.

(4)

Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 3 nicht fristgemäß nach, so können die Berechnungsdaten geschätzt werden.

(5)

Ist auf dem Grundstück eine genehmigte Einrichtung (Regenwassernutzungsanlage bzw. Versickerungsanlage mit [Not-]Überlauf in das Kanalnetz) vorhanden, die ein Mindestfassungsvolumen von 2 cbm hat und die zur Sammlung und/oder zum Gebrauch von Niederschlagswasser dient, reduziert sich auf Antrag des Grundstückseigentümers der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 20 qm je cbm Fassungsvermögen des Auffangbehälters. Daraus resultierende negative Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung. Ist ein (Not-)Überlauf in das Kanalnetz nicht vorhanden, wird die gesamte überbaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die genehmigte Einrichtung gelangt, in Abzug gebracht.

(6)

Für das Niederschlagswasser, welches der häuslichen Nutzung (z.B. WC, Waschmaschine) zugeführt wird und das in die Abwasseranlage gelangt, wird eine Schmutzwasserzusatzgebühr gem. § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a erhoben. In den Fällen, in denen Brauchwasserzähler vorhanden sind, erfolgt die Berechnung nach dem ermittelten Verbrauch, anderenfalls aufgrund einer Schätzung.

(7)

Wird dem Grundstückseigentümer die Einleitung von Sickerwasser auf Flächendrainagen in das Niederschlagswasserkanalnetz genehmigt, wird die drainierte Fläche mit einem Abflussbeiwert von 0,20 als befestigte Fläche gem. Abs. 1 berücksichtigt.

(8)

Wird durch das Aufstellen von Regenwassertonnen bzw. Regenauffangbehältern verhindert, dass Regenwasser von einem Grundstück aus in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt und ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erteilt worden, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.

(9)

Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr beträgt 0,45 Euro/je qm gewichteter überbauter und befestigter Grundstücksfläche.

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Abwasser von dem Grundstück zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grunde dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2)

Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen wird der neue Gebührenpflichtige vom Beginn des Vierteljahres an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer der Stadt den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.


§ 5 Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Die Gebühren werden für das Kalenderjahr veranlagt und durch Abgabenbescheid festgesetzt. Sie können mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2)

Die Gebühren sind in gleichen Teilbeträgen am 15.2. und 15.8. eines jeden Jahres fällig. Wenn die Gebühren zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden, kann ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden. Für den Gebühreneinzug bedient sich die Stadt Schleswig ihrem Eigenbetrieb Schleswiger Stadtwerke -Umweltdienste-.

(3)

Gebührennachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Die von der Stadt für eigene Einleitungen (§ 1 Abs. 1 Alt. 1 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz) zu entrichtenden Abgaben werden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 Abwasserabgabengesetz i.V.m. § 2 AGAbwAG auf die nach § 6 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes Gebührenpflichtigen abgewälzt. Dies gilt auch für die von der Stadt anstelle der Einleiter, die weniger als 8 qm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, zu entrichtenden Abgaben (§ 1 Abs.1 Alt. 2 AGAbwAG).


§ 6 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt den Wechsel der Gebührenpflicht (§ 3 Abs. 2) schriftlich mitzuteilen sowie alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 7 Datenverarbeitung

Für die Zulässigkeit der zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Gebühr erforderlichen Datenverarbeitung gilt § 8 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung entsprechend.

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 18 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Sprachform gebraucht werden können, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.


§ 8 Inkrafttreten

Diese 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schleswig vom 11. Dezember 2023 tritt zum 01.01.2024 in Kraft


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