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erlassen am: 22.09.2003 | i.d.F.v.: 26.09.2003 | gültig ab: 10.10.2003 | Bekanntmachung am: 09.10.2003

Gem. § 28 Abs. 1 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), und § 29 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz –BrSchG) in der Fassung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S.200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 2) wird nach Beschlußfassung der Ratsversammlung vom 22. September 2003 folgende Tarifordnung erlassen:


1. Abschluß des Dienstleistungsvertrages

1.1

Die Feuerwehr wird nur auf Grund eines entsprechenden Antrages tätig. Mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme des Antrages durch die Stadt (Feuerwehr) ist der Dienstleistungsvertrag geschlossen. Als Antragsannahme gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr zur Hilfeleistung.

1.2

Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters. Einsatzleiterin oder Einsatzleiter ist die oder der Feuerwehrangehörige, die oder der den Einsatz leitet.

1.3

Diese Tarifordnung ist Bestandteil des Dienstleistungsvertrages.


2. Entgeltsschuldner

2.1

Entgeltsschuldner sind der/die Auftraggeber/in oder die Person, deren Verpflichtung oder Interesse durch die Leistung wahrgenommen werden.

2.2

Mehrere Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner.


3. Berechnung des Entgeltes

3.1

Das zu zahlende Entgelt setzt sich zusammen aus

a) dem Stundensatz (Tz. 4) und

b) dem Ersatz von Aufwendungen (Tz. 3.3 und 3.4).

3.2

Der für die Berechnung des Stundensatzes erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Dauer des Einsatzes der Feuerwehrangehörigen (Tz. 4.1), der Fahrzeuge (Tz. 4.2) und des Gerätes (Tz. 4.3). Das Gleiche gilt für Geräte (Tz. 4.4), die Entgeltschuldnern ohne Personaleinsatz bereitgestellt werden.

Für jede angefangene Stunde wird der volle Stundensatz erhoben.

3.3

Mit dem Stundensatz für Fahrzeuge (Tz. 4.2) sind die Kosten für die Betriebsmittel abgegolten. Die Betriebsmittel für die in besonderen Fällen bereitgestellten Geräte (Tz. 4.4) haben die Entgeltschuldner zu tragen.

Sonderlöschmittel (Schaum, Pulver u.a.), Ölbindemittel u.a., Filter, Prüfröhrchen u.a. und sonstige Verbrauchsmittel der Feuerwehr werden gesondert berechnet. Zugrunde gelegt werden die jeweiligen Tagespreise.

3.4

Wird eine Handlung für die Stadt (Feuerwehr) durch eine beauftragte Person ausgeführt, so sind auch diese Kosten zusammen mit einem Aufschlag von dem, der die Hilfeleistung in Anspruch nimmt, zu erstatten. Mit dem Aufschlag, der 10 % der in Satz 1 genannten Kosten beträgt, werden die der Stadt entstandenen eigenen Kosten abgegolten; der Aufschlag darf jedoch 100,-- Euro nicht übersteigen.

3.5

Werden Fahrzeuge (Tz. 4.2) länger als drei Stunden eingesetzt, so werden für die Zeit über drei Stunden nur 60 % des Stundensatzes je angefangene Stunde angesetzt.

3.6

Ein Entgelt ist von dem Entgeltschulder im Falle eines Fehlalarmes auch dann zu zahlen, wenn die Feuerwehr nach ihrem Ausrücken nicht mehr tätig zu werden braucht und die Feuerwehr das Ausrücken nicht zu vertreten hat.

3.7

Bei Sicherheitswachen kann im Einzelfall eine Pauschalgebühr (Tz. 4.1 und Tz. 4.2) vereinbart werden


4. Verzeichnis der Entgeltsätze


4.1 Entgelt für Feuerwehrangehörige

Entgeltspflichtige Leistung Stundensatz
4.1.1 je Person bei Einsätzen 25,50 Euro
4.1.2 je Person bei Sicherheitswachen 10,50 Euro

4.2. Entgelt für den Einsatz von Fahrzeugen (ohne Kosten nach Tz. 4.1) Feuerwehrfahrzeuge (einschl. Ausrüstung und Betriebsmittel)

Entgeltspflichtige Leistung Stundensatz
4.2.1 Kraftdrehleiter (DLK 23/12) 281,00 Euro
4.2.2 Rüstwagen (RW 2) 175,00 Euro
4.2.3 Kommandofahrzeug (ELW) 31,00 Euro
4.2.4 Löschfahrzeuge
a) bis 7,5 t 79,00 Euro
b) über 7,5 t 141,00 Euro
4.2.5 Andere Fahrzeuge (Anhänger u. a.) 15,50 Euro

4.3 Entgelt für Geräte, die nicht zur Ausrüstung der Fahrzeuge nach Tz. 4.2 gehören (ohne Kosten nach Tz. 4.1)

Entgeltspflichtige Leistung Stundensatz
4.3.1 Türöffnungsgerät 5,00 Euro

4.4 Entgelt für Geräte, die zur Ausrüstung der Fahrzeuge nach Tz. 4.2 gehören und in besonderen Fällen Entgeltschuldnern gesondert bereitgestellt werden

Entgeltspflichtige Leistung Stundensatz
4.4.1 Tragkraftspritze 7,50 Euro
4.4.2 Stromaggregat 7,50 Euro
4.4.3 Motorsäge 7,50 Euro
4.4.4 Greifzug 6,00 Euro
4.4.5 Trennschleifer u. ä. 5,00 Euro
4.4.6 Rettungsschere 7,50 Euro
4.4.7 Sauerstoffschutzgerät bzw. Preßluftatmer 7,50 Euro
4.4.8 Druckschlauch 1,50 Euro
4.4.9 Standrohr 0,50 Euro
4.4.10 Saugschlauch 1,00 Euro
4.4.11 Anstell-, Steck-, Klapp- oder Schiebleiter 4,00 Euro
4.4.12 Lenzpumpe 7,50 Euro

5. Erlaß von Entgeltsforderungen

Entgeltsforderungen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dieses im gemeindlichen Interesse liegt oder die Erhebung im Einzelfall unbillig wäre.


6. Fälligkeit des Entgeltes

6.1

Das Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung fällig.

6.2

Die Stadt (Feuerwehr) ist berechtigt, die beantragte Leistung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen.


7. Haftung für Schäden

7.1

Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Stadt (Feuerwehr) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2

Die Entgeltschuldner haben die Stadt (Feuerwehr) von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizustellen, sofern diese von der Feuerwehr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

7.3

Die Stadt (Feuerwehr) haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte nach Tz. 4.4 durch die Entgeltsschuldner oder ihre Beauftragten verursacht worden sind. Für diese Schäden haben die Entgeltschuldner einzustehen.


8. Datenschutz

Zur Ermittlung der Entgeltspflichtigen und zur Festsetzung der Entgelte im Rahmen der Veranlagung nach dieser Tarifordnung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz-LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), in der zurzeit geltenden Fassung, zulässig. Soweit durch Veranlagung der Entgelte nach der Tarifordnung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere bei Polizei, Verkehrsbehörden, Sonderordnungsbehörden und Straßenbaulastträgern vorhandene personenbezogene Daten und Daten über Kraftfahrzeuge bzw. andere Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge erhoben werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Entgeltserhebung nach dieser Tarifordnung weiterverarbeitet werden.


9. Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt am Tage nach seiner Bekanntgabe in Kraft.


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