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erlassen am: 11.12.2023 | i.d.F.v.: 13.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 29.12.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung folgende Spielgerätesteuersatzung erlassen:


§ 1 Steuergegenstand

(1)

Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Schleswig zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können. 

(2)

Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten 

  1. mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, 
  2. ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere), 
  3. die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z. B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und 
  4. Musikautomaten. 

(3)

Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen. 


§ 2 Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. 


§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1)

Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner. 

(2)

Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete. 


§ 4 Bemessungsgrundlage

(1)

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

  1. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. 
  2. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk die Zahl der Spielgeräte 
  3. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte 
  4. bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die in § 5 genannten Steuersätze für jede an den Spielgeräten vorhandene Spieleinrichtung. 

(2)

Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufen ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellungsort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).


§ 5 Steuersatz

(1)

Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten

ab dem 01.01.2024 16,5 v. H.

ab dem 01.01.2025 17,0 v. H.

ab dem 01.01.2026 17,5 v. H.

ab dem 01.01.2027 18,0 v. H.

der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Spielmarken (Chips, Token und dergleichen) ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

(2)

Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten

  1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung für jedes Gerät 90,00 Euro
  2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für jedes Gerät 45,00 Euro
  3. an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit – Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder – Darstellung sexueller Handlungen und/oder –Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel) 340,00 Euro
  4. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

(3)

Spielgeräte, an denen Spielmarken ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mitGewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgelts gleich.

(4)

Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit

a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 170,00 Euro
b. an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 85,00 Euro

§ 6 Besteuerungsverfahren

(1)

Der Halter von Spielgeräten hat – vorbehaltlich des Abs. 5 – bis spätestens zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit, abzugeben, in der er die Steuer für den maßgeblichen Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht (z. B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so daß Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet. 

(2)

Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist eine Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 

(3)

Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein. 

(4)

Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats als Auslesetag zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. 

(5)

Für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2005 ist von den Steuerschuldnern bei noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Berechnung der Steuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit auf einem gesonderten amtlich vorgeschriebenen Vordruck innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der I. Nachtragssatzung abzugeben. Diese enthält eine Berechnung der Steuer sowohl nach den bisherigen geltenden Satzungsregelungen als auch der mit dieser Satzung in Kraft getretenen Regelungen. Der Steuerpflichtige hat der Berechnung der von ihm zu entrichtenden Steuer den jeweils günstigeren Steuerbetrag je Spielgerät und je Monat zugrunde zu legen. Die weiteren Bestimmungen des Abs. 1 - 4 gelten hierfür entsprechend. 

(6)

Auf Anforderung hat der Halter für jede Steueranmeldung bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk Ausdrucke mit den Parametern vorzulegen, die zur Überprüfung des jeweiligen Zeitraumes erforderlich sind; auf besonderes Verlangen sind Ausdrucke zu erstellen und vorzulegen, die insoweit sämtliche gespeicherte Zählwerkinformationen umfassen. 


§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

(1)

Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war. 

(2)

Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung bzw. jede Änderung der eingesetzten Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem. § 6 Abs. 1 abzugeben. Zusätzlich ist bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels mit Spielbeschreibung  gem. § 7 Abs. 1 mitzuteilen. 

(3)

Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen. 

(4)

Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 5 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung. 

(5)

Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden. 


§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1)

Die Stadt Schleswig ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

(2)

Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung des Kämmereiamtes der Stadt Schleswig zu erfolgen. Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren. 

(3)

Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und die der Abgabenordnung (AO). 


§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 

  1. der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerkausdrucke 
  2. der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7 

zuwiderhandelt.


§ 10 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Schleswig zulässig:

  1. Name, Vorname(n)
  2. Anschrift
  3. Bankverbindung
  4. Anzahl, Aufstellort, Aufstelldatum, Name und (Zulassungs-)Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angabe, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.

(2)

Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung 

  1. aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern, 
  2. aus dem Einwohnermelderegister (§ 24 Abs. 7 i. V. m. § 24 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und 
  1. in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z. B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister). 

(3)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden. 


§ 11 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.


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