Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schleswig
erlassen am: 16.12.2013 | i.d.F.v.: 18.12.2013 | gültig ab: 01.01.2014 | Bekanntmachung am: 31.12.2013
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des § 142 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 26. Juni 2006 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1)
Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Schleswig in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, werden Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung erhoben
(2)
Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erstattungsfähig sind. Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der Auslagen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 KAG) auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
(3)
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2 Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
mündliche Auskünfte,
schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragende oder den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
Leistungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten der Stadt Schleswig oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis mit der Stadt Schleswig ergeben,
Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
erste Ausfertigung von Zeugnissen sowie 3 beglaubigte Kopien,
Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt Schleswig ist,
Bescheinigungen über Schülerfahrkarten und Schülerausweise und
Gebührenentscheidungen
§ 3 Gebührenbefreiung
(1)
Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
Die Gemeinden, Kreise und Ämter, soweit die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch einen Beleg des Finanzamtes (Freistellungsbescheid, Körperschaftssteuerbescheid mit Anlagen oder vorläufige Bescheinigung) nachzuweisen, und
Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.
(2)
Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4 Höhe der Gebühren
(1)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Centbeträge auf halbe Eurobeträge abgerundet.
(2)
Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung
der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und
des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung
festzusetzen.
Im Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006, Amtsblatt L 376 vom 27.12.2006) findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Rücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen
(1)
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2)
Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(3)
In den Fällen des Absatzes 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie mindestens 2,50 € betragen würde.
(4)
Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 6 Gebührenpflichtige/Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung der Auslagen ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung der Gebührenpflicht, Erstattungspflicht und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3)
Wenn nicht im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, werden die Gebühren und Auslagen mit der Bekanntgabe des Bescheides an die Gebührenpflichtige oder den Gebührenpflichtigen fällig.
(4)
Für Leistungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, kann eine Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen verlangt werden.
(5)
Gebührenpflichtige sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Schleswig ist berechtigt, die zur Gebührenerhebung erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein zu erheben und weiterzuverarbeiten.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 6. Dezember 2001 (Amtsblatt für die Stadt Schleswig S. 178) außer Kraft.