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erlassen am: 04.03.2024 | i.d.F.v.: 14.03.2024 | gültig ab: 19.03.2024 | Bekanntmachung am: 18.03.2024

Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat folgende Zuständigkeitsordnung (ZustO) beschlossen:


§ 1 Entscheidungen der Gremien und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Die dem Hauptausschuss und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der Hauptsatzung.


§ 2 Aufgaben des Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschusses

1.

Vorbereitung der Beschlüsse für die Ratsversammlung

  1. über städtebauliche Planungen (z.B. Landschaftspläne, Rahmenpläne, Entwicklungsmaßnahmen), soweit nicht Ziffer 2 greift und über städtebaurechtliche und andere Satzungen nach dem Planungsrecht, Landesbaurecht, Naturschutzrecht, Klimaschutzrecht und Straßenrecht mit Ausnahme von Abgabensatzungen
  2. über die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen und bei der überregionalen Landschaftsplanung.

2.

Entscheidung über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) und für andere städtebauliche Planungen (z.B. Landschaftspläne, Rahmenpläne, Entwicklungsmaßnahmen).

3.

Stellungnahmen zu städtebaulichen und sonstigen Planungen der Nachbargemeinden.

4.

Grundsatzbeschlüsse über

  1. Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Klimawandel-Anpassung und zur Nachhaltigkeit
  2. den Standort bedeutender städtischer und anderer Bauvorhaben

5.

Entscheidung über Entwürfe, Bauprogramme und Nutzungen für nicht nur unbedeutende städtische Bauvorhaben und deren nicht nur unwesentliche bauliche Veränderungen. Soweit das Vorhaben zum Aufgabengebiet eines anderen Ausschusses gehört, ist der Bau- und Umweltausschuss für die Umsetzung der Maßnahme ab Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung - zuständig, sofern nicht wesentlich von der Entwurfsplanung abgewichen wird.

6.

Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches außerhalb eines bauaufsichtsbehördlichen Verfahrens, soweit nicht der Bürgermeister nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Hauptsatzung zuständig ist.

7.

Mitwirkung bei straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen, für die ein gemeindliches Einvernehmen vorgesehen ist (z. B. Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche).

8.

Allgemeine Festsetzung der Geldbeträge für die Stellplatzablösung.

9.

Entscheidungen über den Abschluss von Erschließungsverträgen und anderen städtebaulichen Verträgen, soweit eine Kostenbeteiligung der Stadt von 150.000,00 € überschritten wird oder zu erwarten ist.

10.

Festlegung von Art und Umfang der Beteiligung nach § 47 f GO bei Bau- und Planungsmaßnahmen.

11.

Vergabe von Straßennamen.

12.

Förderung (Zuschussgewährung) von Maßnahmen des Natur-, Klima- und Umweltschutzes durch Private, Vereine oder Verbände im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit durch den Haushaltsplan keine Einzelmaßnahme veranschlagt worden ist.

13.

Vergabe von Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Klima- und Umweltschutzes.

14.

Entscheidung über Angelegenheiten der Natur-, Klima- und Umweltschutzeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist oder die von ihr bezuschusst werden.


§ 3 Aufgaben des Finanzausschusses

1.

Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Anlagen einschl. möglicher Nachträge für die Beschlussfassung durch die Ratsversammlung.

2.

Vorbereitung der Gebühren- und Beitragssatzungen für die Beschlussfassung durch die Ratsversammlung.

3.

Entscheidung über den Verzicht von Ansprüchen der Stadt, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen bei einem Betrag von mehr als 150.000,00 € bis zu einem Betrag von 300.000,00 €.


§ 4 Aufgaben des Sozial, Kultur- und Tourismusausschusses

1.

Entscheidung über Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst sowie die Entscheidung über die Bedarfsplanung für Kindertagesstätten.

2.

Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen an soziale Vereine und Verbände.

3.

Vergabe von Auszeichnungen für besondere Leistungen und Verdienste auf dem Gebiet der ehrenamtlichen sozialen Arbeit.

4.

Entscheidung über Angelegenheiten der Stiftung Legat Sonntag.

5.

Entscheidung über Angelegenheiten der Kultur- und Bildungseinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst.

6.

Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen an kulturelle Vereine und Verbände sowie für kulturelle Veranstaltungen.

7.

Vergabe von Auszeichnungen für besondere Leistungen auf künstlerischem und kulturellem Gebiet.

8.

Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Touristik.


§ 5 Aufgaben des Schul-, Jugend- und Sportausschusses

1.

Entscheidung über Angelegenheiten des Schulträgers einschließlich Schulgebäudeplanung bis Abschluss Leistungsphase 3.

2.

Entscheidung über Umgestaltungen oder Neuanlagen sowie Bedarfsplanung für Spielplätze.

3.

Wahrnehmung von Angelegenheiten der Sporteinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst.

4.

Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen an Sportvereinen und Sportverbänden.

5.

Vergabe von Auszeichnungen für besondere Leistungen und Verdienste auf dem Gebiet des Sports.


§ 6 Aufgaben des Werkausschusses Abwasserentsorgung/Umweltdienste

1.

Angelegenheiten innerhalb der Betriebszweige des Eigenbetriebes „Schleswiger Stadtwerke, Abwasserentsorgung“, die nicht in andere Zuständigkeitsbereiche fallen.

2.

Angelegenheiten innerhalb der Betriebszweige des Eigenbetriebes „Schleswiger Stadtwerke, Umweltdienste“, die nicht in andere Zuständigkeitsbereiche fallen.


§ 7 Sonstige Entscheidungen der Ausschüsse

(1)

Die Fachausschüsse entscheiden ferner über den Abschluss von Verträgen mit freischaffenden Architekten, Ingenieuren und Sonderfachleuten mit einem voraussichtlichen Honorar von über 150.000,00 €.

(2)

Sofern nach Absatz 1 ein Fachausschuss zu entscheiden hat, ist bei Bauleistungen allein der Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss zuständig (§ 5 Nr. 2 und § 6 bleiben unberührt).


§ 8 Inkrafttreten

Dieser Nachtrag tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.


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