Zuwendungsrichtlinien für die Stiftung "Legat Sonntag"
erlassen am: 05.07.2010 | i.d.F.v.: 03.09.2010 | gültig ab: 01.01.2010 | genehmigt am: 09.08.2010
§ 1 Allgemeine Zuwendungsgrundsätze
Zuwendungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen dieser Richtlinie vergeben.
§ 2 Empfänger von Zuwendungen
(1)
Zuwendungen nach § 2 Abs. 1 der Satzung können Personen gewährt werden, die bei Antragstellung mindestens 2 Jahre mit Hauptwohnsitz bzw. alleiniger Wohnung in Schleswig leben und der Berufsgruppe der Fischer bzw. Schiffer zuzurechnen sind. Witwen und Waisen der unter Satz 1 aufgeführten Personen sind diesen gleichgestellt; für Waisen gilt dies nur für die Zeit des Anspruchs auf Kindergeld.
(2)
Zuwendungen nach § 2 Abs. 3 der Satzung müssen den Schleswiger Fischern und Schiffern im Allgemeinen zu Gute kommen und sich nach den Zielen des § 2 Abs. 4 der Satzung richten.
§ 3 Formelle Voraussetzungen
(1)
Zuwendungen nach § 2 Abs. 1 der Satzung erfolgen nur auf schriftlichen Antrag.
(2)
Die Zuwendung erfolgt ab dem ersten des folgenden Monats, nach dem der vollständige Antrag bei der Stadt eingegangen ist.
(3)
Zuwendungen nach § 2 Abs. 3 der Satzung werden nach dem Jahresabschluss initiativ oder auf Antrag von der Verwaltung vergeben.Eine von den Schleswiger Fischern und Schiffern benannte Person soll bezüglich des Entscheidungsprozesses angehört werden.
§ 4 Materielle Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 der Satzung
(1)
Eine Zuwendung für den unter Ziffer 2 dieser Zuwendungsrichtlinie aufgeführten Personenkreis kann nur gewährt werden, wenn das Einkommen des Antragstellers/der Antragstellerin und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Haushaltsangehörigen den 2-fachen Regelsatz für den Haushaltsvorstand sowie für die zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen zuzüglich der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht übersteigt.
Angemessen sind die Kosten der Unterkunft, die den für die jeweilige Haushaltsgröße maßgeblichen Höchstbetrag nach § 12 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), für Miete und Belastung (Schleswig = Mietstufe 3) zuzüglich Heizkosten gem. § 12 Abs. 6 WoGG nicht übersteigen.
Die Zuwendung wird bis zur Höhe der Differenz zwischen bereinigtem Einkommen und der gem. vorstehender Berechnung ermittelten Einkommensgrenze gewährt.
(2)
Sofern der Lebensunterhalt nachhaltig aus Vermögen ganz oder als Aufstockung des Einkommens bestritten werden kann, besteht kein Anspruch auf eine Zuwendung nach Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinie. Bei der Berücksichtigung des Vermögens findet § 12 SGB II [i] analog Anwendung.
[i] SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
- ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Bei Personen, die
vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro
nicht übersteigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
angemessener Hausrat,
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
(3)
Maßgeblich für das Einkommen sind die Verhältnisse bei der Antragstellung; bei schwankendem Einkommen der Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate. Für die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens findet § 11 SGB II [i] analog Anwendung. Maßgeblich für die Berücksichtigung des Vermögens sind die Verhältnisse bei Antragstellung.
[i] SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
- Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
- Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,
für das erste und zweite Pflegekind nicht,
für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.
§ 5 Materielle Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 der Satzung
(1)
Ergibt der Jahresabschluss des Legat Sonntag, dass Stiftungserträge nicht mehr für Zuwendungen nach § 2 Abs. 1 der Satzung benötigt werden, wendet die Verwaltung diese Erträge für Maßnahmen auf, die den Schleswiger Fischern und Schiffern im Allgemeinen zu Gute kommen, § 2 Abs. 3 der Satzung.
(2)
Dabei ist auf die Ziele des § 2 Abs. 4 der Satzung zu achten.
§ 6 Zuwendungen
(1)
Zuwendungen werden grundsätzlich als monatlicher Zuschuss für längstens 12 Monate gewährt. Im Falle einer Weiterbewilligung ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraumes erneut ein Antrag zu stellen.
(2)
Ist im Zuge der Bewilligung absehbar, dass Zuwendungen die bereitgestellten Fördermittel übersteigen, können die Zuwendungen anteilig gekürzt werden.
§ 7 Vorschusszahlungen (analog zu § 42 SGB I)
Besteht ein Anspruch auf Zuwendungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann bei unabwendbarer finanzieller Notlage des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Haushaltsangehörigen ein Vorschuss gezahlt werden, dessen Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln ist.
Der Vorschuss ist auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit er diese übersteigt, ist er vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches findet entsprechend Anwendung.