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Zur Umsetzung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie), hat die Stadt Schleswig gemeinsam mit der Stadt Kappeln sowie den Ämtern Südangeln, Geltinger Bucht, Arensharde und Haddeby eine interne Meldestelle für Hinweisgebende nach § 12 HinSchG eingerichtet.

Sollten Sie Kenntnis von Verstößen haben, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen, dann haben Sie die Möglichkeit, diese über verschiedene sichere Wege zu melden. Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt.

Die interne Meldestelle richtet sich an alle Beschäftigten der Stadt Schleswig sowie der Ämter Südangeln, Geltinger Bucht, Arensharde, Haddeby sowie der Stadt Kappeln und an alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit diesen Verwaltungen in Kontakt stehen und Informationen über Verstöße gemäß Hinweisgeberschutzgesetz erlangt haben. Das sind beispielsweise externe Handwerker*innen, Lieferant*innen, Dienstleister*innen oder andere Geschäftspartner*innen.

Achtung: Diese Meldestelle ist nicht als Beschwerdestelle im Bereich dienstrechtlicher Beschwerden gedacht. Missbrauch kann strafrechtlich verfolgt werden.

Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind gemäß § 2 HinschG 

  • Handlungen oder Unterlassungen, die strafbewehrt sind (zum Beispiel Vorteilsannahme gemäß § 331 Strafgesetzbuch - StGB, Volksverhetzung gemäß § 130 StGB oder Betrug gemäß § 263 StGB) sowie
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (zum Beispiel Bußgeldvorschriften zum Arbeitsschutz gemäß § 25 Arbeitsschutzgesetz) und
  • sonstige Verstöße, die unter anderem folgende Rechtsgebiete betreffen:
    • Öffentliches Auftragswesen,
    • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • Datenschutz,
    • Informationssicherheit,
    • Produktsicherheit,
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
    • Tiergesundheit und Tierschutz,
    • Öffentliche Gesundheit,
    • Verbraucherschutz,
    • Umweltschutz, aber auch
    • Äußerungen von Beamt*innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass Mitarbeitende nicht im Interesse der Stadt bzw. des Amtes oder nicht korrekt handeln, sich zum Beispiel bestechen lassen, gegen Vergaberegelungen verstoßen, ihre berufliche Position zum persönlichen Vorteil missbrauchen, vielleicht sogar strafbare Handlungen begehen - dann helfen Sie uns, wenn Sie das melden. 

Beispiele, zu welchen Themen Sie Hinweise melden können:

  • Korruption oder Bestechung
  • Diebstahl, Unterschlagung, Betrug
  • Geldwäsche oder illegale Zahlungen
  • Mobbing oder Belästigung
  • Sonstige straf- oder bußgeldbewährte Verstöße
  • Verstöße gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht 
  • Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften
  • Verstöße gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften
  • Verstöße gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien

Bitte beachten Sie, dass die interne Meldestelle für Hinweisgebende nicht zur Meldung von Notfällen geeignet ist. Bei akuter Gefahrensituation wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste.

Nicht unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz fallen insbesondere

  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können,
  • Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt,
  • Informationen, die unter das richterliche Beratungsgeheimnis oder die ärztlichen oder anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallen.

Sie können uns Hinweise über das Meldeportal zukommen lassen. Alternativ ist eine Meldung auch formlos per Post, telefonisch oder persönlich möglich. Ihre Meldung wird selbstverständlich vertraulich bearbeitet. 

Hinweis: Das Meldeportal kann nur von der beauftragten Person eingesehen werden.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die interne Meldestelle allerdings gehalten, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren, sowie aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen der Fall sein.

Postadresse:

- vertraulich -
Stadt Schleswig
Interne Meldestelle nach dem Hinweis­geber­schutzgesetz
Rathausmarkt 1, 24837 Schleswig

Bitte sowohl beim Postversand als auch beim Einwurf in unseren Briefkasten stets mit dem Zusatz „vertraulich“ vor unserer Anschrift versehen.

Telefon (während der Öffnungszeiten): +49 4621 814-137

Persönlich: Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung

Wenn Sie Ihre Kontaktdaten angeben, können wir Ihnen eine Eingangsbestätigung zusenden oder eventuelle Rückfragen mit Ihnen klären. Sie können natürlich auch ohne Angabe Ihrer Kontaktdaten melden, werden dann allerdings nicht über den weiteren Verlauf informiert. 

Neben der internen Meldestelle haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Meldung bei der externen Meldestelle beim Bundesministerium für Justiz abzugeben. Interne Meldungen sind jedoch häufig der effektivste Weg den Verstoß am schnellsten zu untersuchen und abstellen zu können.

Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen ist für die Bearbeitung hilfreich, jedoch nicht zwingend erforderlich. Die Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Geben Sie uns den Schwerpunkt Ihrer Meldung an und beschreiben Sie Ihren Hinweis möglichst genau in eigenen Worten.

Nach dem Eingang einer Meldung über einen Verstoß bestätigen wir Ihnen den Eingang der Meldung, sofern Sie Kontaktdaten angegeben haben. Danach prüfen wir, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und wie stichhaltig dieser ist. Wenn beides bejaht wird können wir zum Beispiel bei der jeweiligen Organisationseinheit interne Untersuchungen durchführen und betroffene Arbeitseinheiten und Personen ansprechen.

Die interne Meldestelle trägt dazu bei, etwaige Verstöße abzustellen. Wir geben Ihnen innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe hierfür, wenn uns Ihre Kontaktdaten bekannt sind.

Oberstes Prinzip der internen Meldestelle ist Ihr Schutz.

Nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen haben Zugriff auf die eingegangene Meldung. Auch bei Kontakt zu Ihnen als hinweisgebende Person, zum Beispiel zur Anforderung weiterer Informationen, gilt das Vertraulichkeitsgebot.

Ihre personenbezogenen Daten werden unter Einhaltung der in Art. 5 Datenschutzgrundverordnung normierten Grundsätze und der Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein verarbeitet. Sie sind vor unbefugtem Zugriff geschützt. Die entsprechenden Hinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen zur internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Ein Rückschluss auf Hinweisgeber, die anonym bleiben wollen, wird technisch unterbunden.

 

Externe Meldestelle

Außer an die interne Meldestelle können sich hinweisgebende Personen auch an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz wenden. Dieses ist erreichbar unter www.bundesjustizamt.de.

Das Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie hier.