Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- beziehungsweise Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

 

  • An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
  • an das für die Steuerart zuständige Finanzamt.


Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Finanzämter in Schleswig-Holstein

 

Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.

Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht insoweit keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist.

Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde beziehungsweise des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.

 

Es können Gebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ von Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung benötigen.

Keine weiteren Unterlagen, sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ vom Finanzamt benötigen, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers bescheinigt.

 

Einige Gemeinden, Ämter und Städte haben entsprechende Formulare auf Ihren Internetseiten zum Herunterladen eingestellt.

Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

 


Ansprechpartner

Finanzamt Eckernförde-Schleswig

+49 4621 805-0
+49 4621 805-290
poststelle[at]fa-eck-sl.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Suadicanistraße 26-28
24837 Schleswig

Montag 08:00-12:00 Uhr

Dienstag 08:00-12:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00-12:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr

Freitag 08:00-12:00 Uhr

Finanzamt Eckernförde-Schleswig Außenstelle Schleswig

Finanzamt Flensburg

+49 461 813-0
+49 461 813-254
poststelle[at]fa-flensburg.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Duburger Straße 58-64
24939 Flensburg

Mo, Di, Fr: 8:00 bis 12:00 Uhr,
Mi: geschlossen,
Do: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
(oder nach Vereinbarung).

Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)

+49 431 602-0
+49 431 602-1009
poststelle[at]fa-kiel.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Feldstraße 23
24105 Kiel

Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
(und nach Vereinbarung).

Finanzamt Neumünster

+49 4321 496-0
+49 4321 496-189
poststelle[at]fa-neumuenster.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster

Mo - Mi: 8:00 bis 12:00 Uhr,
Do: 14:00 - 17:00 Uhr,
Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.

Stadt Schleswig - Sachgebiet FiBu

finanzbuchhaltung[at]schleswig.de
Rathausmarkt 1
24837 Schleswig

Montag - Freitag von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr.

Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungzeiten haben können.

Bitte vereinbaren Sie für das Einwohnermeldeamt, das Standesamt und für Gewerbeangelegenheiten einen Termin. Am Dienstag während der Öffnungszeiten können Sie das Einwohnermeldeamt ohne Termin besuchen. Termine für das Einwohnermeldeamt und für Gewerbeangelegenheiten können unkompliziert über unsere Online-Terminvergabe vereinbart werden. Für alle anderen Bereiche wird die Vereinbarung eines Termins empfohlen.

Frau Hingst

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet FiBu

Kontakt herunterladen
+49 4621 814-234
+49 4621 814-209
finanzen[at]schleswig.de

Frau Rathmann

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet FiBu

Kontakt herunterladen
+49 4621 814-231
+49 4621 814-209
n.rathmann[at]schleswig.de

Frau C. Reimer

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet FiBu

Kontakt herunterladen
+49 4621 814-233
+49 4621 814-209
c.reimer[at]schleswig.de

Herr Renk

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet FiBu

Kontakt herunterladen
+49 4621 814-230
+49 4621 814-209
m.renk[at]schleswig.de

Frau Warda

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet FiBu

Kontakt herunterladen
+49 4621 814-232
+49 4621 814-209
k.warda[at]schleswig.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein