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Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind. 

Kurztext

 

Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

 

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

 

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

 

Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet. 

 


Ansprechpartner

Stadt Schleswig - Sachgebiet Einwohnermeldeamt

einwohnermeldewesen[at]schleswig.de
www.schleswig.de/startseite
Rathausmarkt 1
24837 Schleswig

Montag - Freitag von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr.

Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungzeiten haben können.

Bitte vereinbaren Sie für das Einwohnermeldeamt, das Standesamt und für Gewerbeangelegenheiten einen Termin. Am Dienstag während der Öffnungszeiten können Sie das Einwohnermeldeamt ohne Termin besuchen. Termine für das Einwohnermeldeamt und für Gewerbeangelegenheiten können unkompliziert über unsere Online-Terminvergabe vereinbart werden. Für alle anderen Bereiche wird die Vereinbarung eines Termins empfohlen.

Frau K. Behncke

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Einwohnermeldeamt

Frau Kohrt

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Einwohnermeldeamt

Frau Schmitz

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Einwohnermeldeamt

Frau Stauch

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Einwohnermeldeamt

Frau Thiessen

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Einwohnermeldeamt

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein