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Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden können.

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausgenommen sind die in § 76 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genannten Fälle. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.

Die Ausführungsgenehmigung wird gemäß § 76 Abs. 5 LBO in ein Prüfbuch eingetragen.

 

Landeshauptstadt Kiel, Bauaufsichtsbehörde, für Genehmigungen in ganz Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

„Durch die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 4) wurde die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 3 bis 5 der Landesbauordnung auf die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel übertragen. Die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel wird bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vertreten durch das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel.

Die Kontaktadresse lautet:

Landeshauptstadt Kiel

Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation

Prüfamt für Standsicherheit

Fliegende Bauten Schleswig-Holstein

Fleethörn 9

24103 Kiel

Tel. 0431/901-2656

Fax 0431/901-742656

E-Mail: Fliegende-Bauten-SH@kiel.de

Für die Gebrauchsabnahmen von Fliegenden Bauten nach § 76 Absatz 7 Landesbauordnung sind weiterhin die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.“

 

Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt.

 

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • § 76 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 3.

§ 76 LBO

8. VO-LBO

BauGebVO

 


Ansprechpartner

Landeshauptstadt Kiel - Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, Abteilung Prüfamt für Standsicherheit

+49 431 901-2656
+49 431 901-742656
pruefamtfuerbaustatik[at]kiel.de
www.kiel.de/rathaus/service/_organisationseinheit.php?id=223499736
Fleethörn 9
24103 Kiel

Postanschrift:
Postfach 1152
24099 Kiel

Nach telefonischer Vereinbarung

Sachgebiet Bauaufsicht und Denkmalschutz

+49 4621 87-0
+49 4621 87-622
bauaufsicht[at]schleswig-flensburg.de
www.schleswig-flensburg.de/
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr

Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht

Bauaufsicht[at]stadt-schleswig.sh
www.schleswig.de/startseite
Gallberg 4
24837 Schleswig

Montag 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:30 bis 18:00 Uhr
bzw. nach Absprache
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.

Frau Friedrich

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht

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+49 4621 814-430
+49 4621 814-439
bauaufsicht[at]schleswig.de

Herr Kreutzer

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht

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+49 4621 814-431
+49 4621 814-439
t.kreutzer[at]schleswig.de

Frau Manke

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht

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+49 4621 814-433
+49 4621 814-439
a.manke[at]schleswig.de

Herr Wolff

Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht

Kontakt herunterladen
+49 4621 814-434
+49 4621 814-439
g.wolff[at]schleswig.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein