Gesundheitsberufe: Anmeldung der Berufsausübung
Wer selbständig in einem Gesundheitsberuf tätig ist, muss diese Tätigkeit anmelden.
Gemäß § 12 Gesundheitsdienst-Gesetz hat, wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung, der Überwachung der Berechtigung der Ausübung der Gesundheitsberufe und der Führung der Berufsbezeichnung anzumelden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht.
Nähere Einzelheiten sind in der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 9. Dezember 2019 geregelt.
- Altenpflegerin / Altenpfleger
- Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
- Apothekerin / Apotheker -verkammert
- Ärztin / Arzt -verkammert
- Diätassistentin / Diätassistent
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut)
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester / Krankenpfleger)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Kinderkrankenschwester / Kinderkrankenpfleger Hebamme / Entbindungspfleger
- Heilpraktikerin / Heilpraktiker mit allgemeiner Heilpraktikererlaubnis und mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut -verkammert
- Logopädin / Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
- Orthoptistin / Orthoptist
- Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut (Krankengymnastin / Krankengymnast)
- Podologin / Podologe (Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger)
- Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut -verkammert
- Rettungsassistentin / Rettungsassistent
- Zahnärztin / Zahnarzt verkammert
Kurztext
- Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausausübt, nuss dies dem zuständigen Gesundheitsamt anmelden.
- Zuständig: das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
- Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.
An das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.
Anmeldung innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit beziehungsweise Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
Keine
Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder jedoch nur durch persönliche Vorlage - das Original der Erlaubnis.
Anmeldeformulare erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
Was sollte ich noch wissen?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,-- geahndet werden.
- Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zwecke der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
- Reisegewerbekarte beantragen
Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Gesundheit
+49 4621 810-0
+49 4621 810-50
gesundheitsamt[at]schleswig-flensburg.de
www.schleswig-flensburg.de/?object=tx%7C3333.10187.1
Moltkestraße 22-26
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein