Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Erhält der bisherige Eigentümer sein gestohlenes Fahrzeug zurück, muss dieses Fahrzeug erneut zugelassen werden.
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
- Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
- Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen
- Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für begleitetes Fahren ab 17 Jahre erhalten
- Wechselkennzeichen beantragen
Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde Schleswig
+49 4621 87-820
+49 4621 87-337
KFZ-Zulassung[at]schleswig-flensburg.de
St. Jürgener Str. 49
24837 Schleswig
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein