Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.
Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
- An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
- wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)
Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge
Regionale Hinweise
In Schleswig engagieren sich zahlreiche ehrenamtliche Helferinnen und Helfer für die Flüchtlingshilfe. Sie sind z.B. als Lotsen tätig, bieten Deutschunterricht an oder kümmern sich um Freizeitangebote.
Wer Sachspenden (Möbel, Kleidung, Fernseher, Spielsachen, weitere Gegenstände) leisten möchte, wendet sich bitte an die
Arbeiterwohlfahrt (AWO), Friedrichstr. 31, Tel.: 04621/33171.
Öffnungszeiten: Mo.-Do. 9:00 Uhr - 18:00 Uhr, Fr. 9:00 Uhr - 14:00 Uhr
Das Deutsche Rote Kreuz unterhält ebenfalls eine Kleiderkammer
Rote-Kreuz-Weg 3, Tel.: 04621/25666
Öffnungszeiten: Do. 15:00 - 17:00 Uhr
Wer Wohnraum zur Verfügung stellen möchte, wendet sich bitte an
den Fachdienst Ordnung der Stadtverwaltung Schleswig
Oliver Frieß, Rathausmarkt 1,
Tel.: 04621/814-321, o.friess[at]schleswig.de
oder
Florian Behling, Rathausmarkt 1,
Tel.: 04621/814-324, f.behling[at]schleswig.de
Zuständig für Unterbringung und Wohnungsausstattung.
Wenn Sie als Lotse tätig werden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an
Oliver Frieß, Rathausmarkt 1,
Tel.: 04621/814-321, o.friess[at]schleswig.de
oder
Florian Behling, Rathausmarkt 1,
Tel.: 04621/814-324, f.behling[at]schleswig.de
Zuständig für Unterbringung und Wohnungsausstattung
Ehrenamtliche Ansprechpartnerinnen für Lotsen in Schleswig und Haddeby sind
Jutta Just und Christiane Schütte, Tel.: 04621/9897604, jjust[at]freenet.de
Wenn Sie ehrenamtlich Deutschunterreicht erteilen möchten:
Ehrenamtliche Ansprechpartnerin für Deutschunterricht ist
Irmgard Hansen, Tel.: 04621/28989
Wenn Sie Freizeitbeschäftigung oder Sport anbieten möchten:
Ansprechpartner für Freizeitangebote, Sport usw. finden Sie beim der Freizeitgruppe der Flüchtlingshilfe Schleswig-Haddeby
Pastorin Antje Hanselmann Tel.: 995354, antje.hanselmann[at]kirche-slfl.de
Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Flüchtlingssituation in Schleswig-Holstein
Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge
Regionale Hinweise
Zuständig für alle Flüchtlingsfragen in Schleswig ist die Migrationsberatung des Kreis Schleswig-Flensburg
Sylke Willig
04621/87246
sylke.willig[at]schleswig-flensburg.de
Dienstag 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
und nach Vereinbarung
und die
Migrationssozialberatung des Wirtschaftszentrum Handwerk Plus (WHP)
Viktoria Pallei
04621/87231
viktoria.pallei[at]whp-schleswig.de
Dienstag und Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr jeweils Flensburger Str. 7
Montag und Donnerstag 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Ilensee 4
Der Jugendmigrationsdienst in Schleswig bietet Beratung, Begleitung, Hilfen und Gruppenangebote für junge Menschen zwischen 12-27 Jahren, die nach Deutschland zugewandert sind und im Kreis Schleswig-Flensburg leben.
Jugendmigrationsdienst
Norderdomstraße 6
24837 Schleswig
Oxana Wittmann
04621/381156
o. wittmann@ diakonie- slfl. de
Maike Hohmann
04621/381112
m. hohmann@ diakonie- slfl. de
Montag und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Ansprechpartner
Sachgebiet Soziale Sicherung Migrationsmanagement
+49 4621 878500
migrationsmanagement[at]schleswig-flensburg.de
www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Migration/
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig
Montag: 08:00-12:00 und 13:30-16:00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 und 13:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein