Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen
Unabhängig von Ihrer Qualifikation können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken.
Die Aufenthaltserlaubnis kann sowohl für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erteilt werden.
Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.
Unter einer betrieblichen Weiterbildung versteht man zum Beispiel Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium oder Trainee-Programme.
Die Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation erteilt werden, ist also nicht an besondere schulische Voraussetzungen geknüpft. Ob Auszubildende für eine Ausbildung geeignet sind, hat der Ausbildungsbetrieb zu prüfen.
Sollten Sie im Vorfeld einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, oder vor einer Weiterbildung einen Sprachkurs besuchen wollen, müssen Sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen.
Während einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt, bis zu zehn Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Die Erwerbstätigkeit neben einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, oder einer betrieblichen Weiterbildung ist nicht erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.
Für die Dauer Ihrer Aus- beziehungsweise Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen (siehe Weiterführende Informationen).
Aus- und Weiterbildungsbetriebe, die eine Person aus dem Ausland aus- beziehungsweise weiterbilden möchten, können in Vollmacht der Ausländerin beziehungsweise des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann (siehe Weiterführende Informationen).
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum Zweck der betrieblichen Aus und Weiterbildung.
- Eine Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von der Vorbildung erteilt werden, um in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren.
- Es ist die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung aber auch einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, möglich.
- Qualifizierte Berufsausbildung: Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
- Betriebliche Weiterbildung: Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium, Trainee-Programme
- Für qualifizierte Berufsausbildung Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse erforderlich (Sprachniveau B1).
- Für Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, sollten mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse vorliegen (Sprachniveau A2). Für betriebliche Weiterbildung keine Vorgaben für Sprachkenntnisse.
- Die Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung umfasst auch Besuch eines Sprachkurses vor Ausbildungsbeginn; bei nicht qualifizierten Berufsausbildungen oder betrieblichen Weiterbildungen ist dies nicht der Fall. In diesen Fällen muss eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs beantragt werden, um vor der Aus beziehungsweise Weiterbildung ein Sprachkurs besuchen zu können.
- Lebensunterhaltssicherung ist für die gesamte Dauer der betrieblichen Aus oder Weiterbildung nachzuweisen.
- Eine von der Berufsausbildung unabhängige Erwerbstätigkeit ist nur während einer qualifizierten Berufsausbildung für bis zu zehn Stunden pro Woche erlaubt; im Übrigen nicht gestattet; selbständige Tätigkeit in keinem Fall erlaubt.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
- Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für den Zweck der Aus und Weiterbildung; Gültigkeit richtet sich i.d.R. nach der Gesamtzeit der Aus- beziehungsweise Weiterbildung
- Unter Umständen kann Aufenthaltserlaubnis mit Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verbunden werden
- Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person erforderlich
- Berufsausbildungsbeihilfe möglich (siehe Weiterführende Informationen)
- Nach Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann für bis zu zwölf Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden.
- Bei vorzeitigem Ende der qualifizierten Berufsausbildung, besteht die Möglichkeit der Suche nach einem Ausbildungsplatz für bis zu sechs Monate.
- Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist gebührenpflichtig.
- Aus und Weiterbildungsbetriebe können in Vollmacht von Beschäftigten, die sich noch im Ausland befinden, das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen.
- Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
- Zuständig für das beschleunigte Fachkräfteverfahren: Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin beziehungsweise der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für das Verfahren eingerichtet wurde.
- Für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Dienstverrichtung, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland. Telefon: 030 1815-1111 Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Zuständige Stelle
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Dienstverrichtung, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.
- Die Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor Ihr Visum beziehungsweise die visafreie Aufenthaltszeit oder Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese i.d.R. in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wendet sich der Aus- und Weiterbildungsbetrieb an die für den Ort der Aus- beziehungsweise Weiterbildung zuständige Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
- Ihr Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) ist für die gesamte Dauer der Aus oder Weiterbildung gesichert.
- Für eine qualifizierte Berufsausbildung können Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Sollten Sie noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, können Sie zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen. Die für eine qualifizierte Berufsausbildung zu erteilende Aufenthaltserlaubnis umfasst auch den Besuch des Sprachkurses vor dem Beginn der Berufsausbildung.
Für die Aufnahme einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, gibt es grundsätzlich keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. In der Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich sein.
Für die Aufnahme einer betrieblichen Weiterbildung bestehen keine Vorgaben für Sprachkenntnisse.
- Die Bundesagentur für Arbeit muss die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen (zum Beispiel den Aus beziehungsweise Weiterbildungsvertrag) und der Beschäftigung zustimmen (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde veranlasst).
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Ihrem Aufenthalt in Deutschland stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Welche Fristen muss ich beachten?
Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 vor Ablauf des Visums
Bemerkung (für weitere Informationen zur Gültigkeit):
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Dauer (bei Spanne): 6 bis 3
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- beziehungsweise Weiterbildung. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Kostenhöhe (fix):
- 100,00 bei volljährigen Antragstellern
- 50,00 bei minderjährigen Antragstellern
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
§ 45 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 50 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
- Bei kürzlich erfolgter Einreise: Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war.
- Bei einem Voraufenthalt in Deutschland: Aktueller Aufenthaltstitel.
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm).
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
- Aus beziehungsweise Weiterbildungsvertrag.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt).
- Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über ausreichende Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung, Anmeldebestätigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs).
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Ausbildungs oder Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen).
- Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Als Arbeitgeber wenden Sie sich hierfür bitte an die zuständige Ausländerbehörde.
§ 16a Absatz 1, 3 und 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Was sollte ich noch wissen?
- Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist es grundsätzlich möglich, in eine andere qualifizierte Berufsausbildung zu wechseln. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, muss dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitgeteilt werden. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, für ein Studium oder andere Zwecke, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, möglich.
- Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu zwölf Monate verlängert werden.
- Sollte die qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, vorzeitig enden, kann die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen
- Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle
- Parkausweis für Schwerbehinderte
- Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten einer ausländischen Person in Deutschland abgeben
Ansprechpartner
Sachgebiet Ausländerrecht
+49 4621 878500
migrationsmanagement[at]schleswig-flensburg.de
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Montag: 08:00-12:00 und 13:30-16:00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 und 13:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein