Bewachungsgewerbe: Sonstige Bewachungsaufgaben - Erlaubnis
Einige Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe erfordern lediglich einen Unterrichtungsnachweis der IHK und keinen Sachkundenachweis.
Für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, die nicht in folgenden Bereichen ausgeübt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
gilt ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren. Für die sonstigen Bereiche ist keine Sachkundeprüfung, sondern lediglich ein Unterrichtungsnachweis der IHK erforderlich.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.
Je nach Beantragungsumfang und Gemeinde fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an. Diese liegen derzeit zwischen 150,00 und 550,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
- Personalausweis,
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde,
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK), auch für die Angestellten,
- Nachweis über ein ausreichendes Betriebsvermögen,
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen.
Der Unterrichtungsnachweis kann auch durch für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse erbracht werden.
Die Bescheinigungen in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.
- § 34a Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.2.1 - VwGebV.
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein