Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).
Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert (Lagerbetriebe), behandelt (Zwischenbehandlungsbetriebe), verarbeitet (Verarbeitungsbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe) oder beseitigt (Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen) werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 10-14 der EG-Verordnung Nr. 1774/2002).
Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich (§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).
- Kreise oder kreisfreie Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte), sofern es sich um Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 der Verordnung handelt.
- In allen anderen Fällen: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe
- Ihres Namens,
- Ihrer Anschrift und der
- tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,
anzeigen. Es können weitere Unterlagen gefordert werden. Daher wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Anträge können formlos gestellt werden.
- Bundeswehr und THW: Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsvermittler beantragen
- Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
- Nachträgliche Aufnahme, Ãnderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragenâ¯
- Tierversuche: Versuchstiere nicht aus Versuchstierzucht - Genehmigung
Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz
+49 4621 9615-0
+49 4621 9615-33
vetamt[at]schleswig-flensburg.de
Bellmannstraße 26
24837 Schleswig
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
+49 431 988-0
+49 431 988-7239
schriftgutstelle[at]mekun.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
Mercatorstraße 3
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Kiel
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein