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Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden fest.

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden in ihrer Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen.

Der Kleinkläranlagenbetreiber muss eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verantwortlich.

 

Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder an den zuständigen Wasser- und Bodenverband/Zweckverband

 

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal „Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein“.

Ansprechpersonen für den Bereich „Wasser“

 


Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Wasserwirtschaft

+49 4621 87-0
+49 4621 87-588
info[at]schleswig-flensburg.sh-kommunen.de-mail.de
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Herr Falko Hohmann

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Wasserwirtschaft

Frau Beatrice Jordan

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Wasserwirtschaft

Herr Falko Hohmann

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Wasserwirtschaft

Frau Beatrice Jordan

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Wasserwirtschaft

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein