Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
Wenn Sie als gewerbetreibende Person zu kennzeichnende Stoffe oder Gemische verkaufen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Chemikalien und legt Bedingungen für die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen fest.
Erlaubnis gemäß ChemVerbotsV: Wenn Sie gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische, die gemäß Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV zu kennzeichnen sind, an die breite Öffentlichkeit abgeben, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Kurztext
- Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis
- Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische, die unter die Chemikalien-Verbotsverordnung fallen, an die breite Öffentlichkeit abgibt, benötigt eine Erlaubnis.
- Zuständig: Landesamt für Umwelt
An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Chemikalienüberwachung: Zuständige Behörden
Sie erhalten das Antragsformular für die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
- Sie müssen einen Nachweis der Sachkunde gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung vorweisen
- Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische gemäß
der ChemVerbotsV abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Sachkundenachweis (Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
- Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden
Es wird keine Erlaubnis benötigt, wenn ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden soll. Dann reicht eine Anzeige gemäß ChemVerbotsV aus. Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige ist das Landesamt für Umwelt.
- Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte
- Bescheinigung über die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten
- Geräte- und Produktsicherheit: Anerkennung von Überwachungsstellen
- Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Ansprechpartner
Landesamt für Umwelt
+49 4347 704-0
+49 4347 704-116
poststelle.flintbek[at]lfu.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LFU/LFU_node.html
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Montag bis Donnerstag von 9.00-15.00 Uhr
Freitag von 9.00-12.00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein