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Haben sich Fahrzeugdaten oder Halterdaten für Ihr Fahrzeug geändert, müssen Sie dies Ihrer Zulassungsbehörde melden.

Ändern sich die Halterdaten oder Fahrzeugdaten Ihres Pkw, Ihres Motorrads oder Ihres Anhängers, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde mitteilen.
Halterdaten verändern sich bei der Änderung des Namens, zum Beispiel durch Heirat. Auch bei einem Umzug müssen Sie die Änderung der Anschrift der Zulassungsbehörde mitteilen.


Technische Daten verändern sich zum Beispiel bei:

  • Änderungen der Fahrzeugklasse
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- oder zulassungsrelevant ist
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder der Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
  • Veränderungen am Fahrzeug

Je nach Änderung stellt die Zulassungsbehörde Ihnen

  • neue Zulassungspapiere und
  • bei einem Kennzeichenwechsel auch neue Stempelplaketten für Ihr Fahrzeug aus.

Sie können Ihre Zulassungsbehörde persönlich aufsuchen oder eine Vertretung beauftragen.

Kurztext

  • Mitteilung von Änderungen von Fahrzeugdaten oder Halterdaten Entgegennahme
  • Voraussetzungen:
    • Änderung von Fahrzeug- oder Halterdaten
    • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen über 30 EUR
    • keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge
  • erforderliche Unterlagen:
    • bei Vertretung durch andere Person muss eine schriftliche Vollmacht erteilt werden
    • Vorlage der Vollmacht bei Beantragung vor Ort
  • Beantragung vor Ort und regional auch online möglich
  • zuständig: vor Ort zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

 

Zulassungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

 

  • Nach dem Eintritt der Änderung in Ihren Personendaten oder den technischen Angaben zum Fahrzeug geben Sie die zu ändernden Daten mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde an.
  • Dort wird Ihnen gegebenenfalls eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgehändigt.

Voraussetzungen

  • Ihre Halterdaten oder Fahrzeugdaten haben sich geändert.
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Änderung von Fahrzeugdaten oder Halterdaten ist der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.

 

  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel einen Personalausweis oder einen Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung;
  • gegebenenfalls gültige elektronische Versicherungsbestäti-gung (eVB)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung
  • gegebenenfalls Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters

Bei Anhängern außerdem:

  • wenn vorhanden: Anhängerverzeichnis

Je nachdem, welche Änderung bei den Fahrzeug- oder Halterdaten erfolgt, müssen Sie unterschiedliche Dokumente zusätzlich vorlegen:

  • Umzug in anderen Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter bleibt gleich:
    • bei neuem Kennzeichen:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • alte Kennzeichenschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
      • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch)-Kennzeichen
      • sofern bereits vorhanden: neue Kennzeichenschilder Kfz-Kennzeichen
    • bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll
  • Umzug in anderen Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter ändert sich:
    • bei neuem Kennzeichen:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • alte Kennzeichenschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
      • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen
      • sofern bereits vorhanden: neue Kennzeichenschilder Kfz-Kennzeichen
    • bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weiter-geführt werden soll
  • Umzug innerhalb Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter bleibt gleich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Umzug innerhalb Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter ändert sich:
    • bei neuem Kennzeichen:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • alte Nummernschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
      • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch)-Kennzeichen
      • sofern bereits vorhanden: neue Nummernschilder Kfz-Kennzeichen
    • bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll

Bei Änderung der folgenden Fahrzeugdaten: Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:

  • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die oder der Bevollmächtigte selbst muss sich mit ihrem oder seinem gültigen Personalausweis beziehungsweise Reisepass ausweisen können.

Abhängig vom Einzelfall kann die Kfz-Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

 


Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde Schleswig

+49 4621 87-820
+49 4621 87-337
KFZ-Zulassung[at]schleswig-flensburg.de
St. Jürgener Str. 49
24837 Schleswig

Nur nach Terminvereinbarung

Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde Flensburg

0461 81150
zulassungfl[at]schleswig-flensburg.de
Gutenbergstraße 23
24941 Flensburg

Nur nach Terminvereinbarung

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein