Fischereipachtvertrag genehmigen lassen
Wenn Sie Ihr Fischereirecht jemandem vollständig übertragen wollen, müssen Sie mit dieser Person einen Fischereipachtvertrag abschließen und diesen genehmigen lassen.
Wenn Sie Ihre Fischereirechte einer anderen Person in vollem Umfang übertragen möchten, können Sie ihr diese verpachten. Dazu schließen Sie mit der Pächterin oder dem Pächter einen Fischereipachtvertrag ab. Diesen Pachtvertrag legen Sie der obersten Fischereibehörde zur Genehmigung vor. Mit der Genehmigung wird der Vertrag wirksam. Wenn Sie eine Änderung an einem Fischereipachtvertrag vornehmen, müssen Sie diesen ebenfalls zur Genehmigung bei der obersten Fischereibehörde vorlegen. Im Falle der Kündigung des Vertrages reicht es, wenn Sie dies dort melden. Legen Sie den Pachtvertrag nicht zur Genehmigung vor, ist der Vertrag unter Umständen nicht wirksam. Das heißt, der Vertrag wird erst vollständig wirksam, wenn Sie ihn bei der obersten Fische-reibehörde vorlegen und diese den Vertrag genehmigt.
Kurztext
- Fischereipachtvertrag Genehmigung
- Genehmigung eines Fischereipachtvertrages
- Schriftlicher Antrag innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss oder Änderung notwendig
- Anlagen: Fischereipachtvertrag (derzeit wird der FPV im LLUR gesiegelt) sowie Kopie des Fischereischeines des Pächters/der Pächterin (geht aus dem Merkblatt hervor)
- Zuständig: Oberste Fischereibehörde in Schleswig-Holstein, Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) Abteilung 3 Fischerei
Nachdem Sie einen Fischereipachtvertrag abgeschlossen oder geändert haben,
- senden Sie diesen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die obere Fischereibehörde und bitten um Genehmigung des Vertrages.
- Sollten Unterlagen im Antrag fehlen, teilt die Behörde Ihnen das mit und Sie können diese nachsenden.
- Die Behörde prüft nun, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen und teilt Ihnen dies per Genehmigungsbescheid mit.
Der Vertrag ist im Falle der Genehmigung nun voll wirksam.
Voraussetzungen
Die Genehmigung für Ihren Fischereipachtvertrag wird Ihnen erteilt, wenn:
- Sie den Vertrag schriftlich verfasst haben,
- die Pachtzeit mindestens 12 Jahre beträgt,
- der/die Pächter/in einen Fischereischein besitzt,
- und wenn die Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2 erfolgen kann
- Fischereipachtvertrag
- Fischereischein der Pächterin oder des Pächters
- Karte des Gewässers
- gegebenenfalls Grundbuchauszug zum Eigentum am Gewässer
- Im Falle des selbständigen Fischereirechts: Grundbuchauszug beziehungsweise Angabe des betreffenden Fischereibuches und der laufenden Nummer
§ 12 Landesfischereigesetz (LFischG)
Rechtsbehelf
Widerspruch:
Wenn die Behörde die Genehmigung nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Führungszeugnis vor Ort beantragen
- Geburtsurkunde beantragen
- Kommunale Förderung für den Klimaschutz beantragen
- Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Probenehmern
Ansprechpartner
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek
+49 4347 704-0
+49 4347 704-116
Poststelle-flintbek[at]LLnL.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LLNL/LLNL_node.html
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein