Gesellenprüfung: Zulassung in Ausnahmefällen
In Ausnahmefällen kann, wer mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf gearbeitet hat, zur Gesellenprüfung zugelassen werden.
Zur Gesellenprüfung können Sie auch zugelassen werden, wenn Sie mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem Sie die Prüfung ablegen wollen. Die Handwerkskammern können in Ihren Prüfungsordnungen eine längere erforderliche Tätigkeitsdauer festlegen.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben.
Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden dabei berücksichtigt.
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.
Über die Höhe der zu entrichtenden Prüfungsgebühr erteilt die Kammer oder Innung Auskunft.
- Formloser Antrag,
- Lebenslauf,
- Nachweise über Art und Dauer der Tätigkeit,
- Berufs- oder Ausbildungszeugnisse,
- gegebenenfalls andere Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.
Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein