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Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen.

Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können – sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall – und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.

Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

Kurztext

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung.
  • Personen können Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen, wenn
    • ein eigener Haushalt besteht,
    • die haushaltsführende Person aufgrund einer vorübergehenden Notlage den Haushalt nicht selbst weiterführen kann,
    • keine anderen Haushaltsangehörigen diesen weiterführen können,
    • die Weiterführung des Haushalts geboten ist,
    • kein anderer, zum Beispiel kein Träger anderer Sozialleistungen die Hilfe übernimmt, beispielsweise durch Anspruch auf Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Erziehung oder Leistungen durch die Krankenkassen
  • Leistung ist abhängig vom einzusetzenden Einkommen und Vermögen der haushaltsführenden Person
  • Hilfe umfasst in der Regel
    • Betreuung von Haushaltsangehörigen, zum Beispiel Kindern,
    • für die Weiterführung des Haushalts notwendige Tätigkeiten
  • Hilfe wird vorübergehend erbracht (Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann)
  • zuständig: Träger der Sozialhilfe

 

Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

 

  • Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
  • Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
  • Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
  • Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.

 

§ 70 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
  • Klage
    Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.

 


Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Besondere Soziale Leistungen

Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Mo. 08:30 – 12:00 Uhr
Di. 08:30 – 12:00 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 14:00 – 17:00 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr

Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Soziale Sicherung Schleswig, SGB XII und Wohngeld

+49 4621 30640
sozialzentrum.sl[at]schleswig-flensburg.de
Poststraße 8
24837 Schleswig

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein