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Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

  • weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

  • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
  • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
    • Klassenfahrten,
    • persönlichen Schulbedarf,
    • Schülerfahrkarten,
    • ergänzende Lernförderung,
    • Mittagessen in Schulen oder
    • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
  • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
    • Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
    • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
    • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, zum Beispiel Schulden beim Energieversorger.
  • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.

Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

  • die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
  • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
  • alleinerziehend sind,
  • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
  • wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
  • das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
  • Sie Schülerin oder Schüler sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 EUR) oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.

Kurztext

  • Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung
  • Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer (z.B. Eltern, Kinder) bestreiten können und:
    • befristet voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sind oder
    • sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten werden oder
    • eine Altersrente beziehen, aber die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben.
  • Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen:
    • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts,
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
    • in Ausnahmefällen Übernahme von Schulden im Zusammenhang mit Wohnen und Energie,
    • Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge,
    • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche und
    • gegebenenfalls Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe.
  • Berechnungsgrundlage: Einkommen aller Familienmitglieder (vor allem: Eltern und Kinder) einschließlich Unterhaltsleistungen oder Kindergeld sowie Renteneinkünfte oder Erwerbseinkommen
  • bestimmte Vermögenswerte werden nicht mitberücksichtigt (Schonvermögen), zum Beispiel kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück
  • von wenigen Ausnahmen abgesehen: keine Leistungen für vergangene Zeiträume (keine rückwirkenden Leistungen)
  • zuständig: örtliches Sozialamt

 

Ihr örtlich zuständiges Sozialamt

Ihr örtlich zuständiges Sozialamt finden Sie über den Behördenfinder

Zuständige Stelle

Ihr örtlich zuständiges Sozialamt

Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert.

Ihr örtlich zuständiges Sozialamt finden Sie über den Behördenfinder

 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

  • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
  • Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
  • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

Voraussetzungen

  • Sie sind hilfebedürftig und:
    • befristet voll erwerbsgemindert oder
    • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
  • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

    Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

  • Sie erhalten keine:
    • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
    • Grundleistungen für Asylsuchende.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall.

 

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

 

Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

 


Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Besondere Soziale Leistungen

Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Mo. 08:30 – 12:00 Uhr
Di. 08:30 – 12:00 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 14:00 – 17:00 Uhr
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Albrecht

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Flor

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein