Kündigungsschutz während der Elternzeit
Für Eltern in Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
Mütter und Väter in Elternzeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Kündigungsschutz besteht auch, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld haben.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. In Schleswig-Holstein ist das die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Ohne Zulassungsbescheid der zuständigen Behörden ist eine Kündigung in den definierten Fällen rechtsunwirksam.
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (STAUK) oder
an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), Referat Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, Prävention in der Arbeitswelt.
Für den Arbeitgeber können Gebühren entsprechend dem Verwaltungsaufwand erhoben werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Ansprechpartner
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
0431 220040-10
0431 220040-650
poststelle[at]arbeitsschutz.uk-nord.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein