Reha-Nachsorgeangebot bei der Rentenversicherung beantragen
Sie können eine Nachsorgeleistung von der Rentenversicherung erhalten, wenn Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt in der Reha-Einrichtung am Ende der medizinischen Reha die Notwendigkeit für eine Reha-Nachsorge feststellt.
Die Reha-Nachsorgeangebote der Rentenversicherung unterstützen Sie dabei, die Kenntnisse aus der medizinischen Reha und Fertigkeiten in Ihrem Lebensumfeld zu erproben und umzusetzen.
Dadurch sollen Sie Ihren Alltag besser bewältigen und an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Die Reha-Nachsorge trägt dazu bei, den Erfolg der vorangegangenen Leistung zu sichern.
Die Reha-Nachsorge ist möglichst nahe an Ihrem Wohnort und berufsbegleitend.
Es stehen Ihnen komplexe (multimodal) und weniger komplexe (unimodale) Nachsorgeangebote zur Verfügung:
- die intensivierte Reha-Nachsorge (IRENA)
- die trainingstherapeutische Reha-Nachsorge (T-RENA)
- die psychosomatische Reha-Nachsorge (Psy-RENA)
- die Sucht-Nachsorge
- die Tele-Reha-Nachsorge
Die Nachsorgeangebote erbringen deutschlandweit zugelassene Anbieter, so zum Beispiel Reha-Einrichtungen, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Suchtberatungsstellen. Über das Suchportal für Nachsorgeangebote der Rentenversicherung und zugelassene Nachsorge-Anbieter können Sie mit Ihrer Postleitzahl nach einem wohnortnahen Anbieter suchen.
Für Ihre Teilnahme an einer Reha-Nachsorge kann Ihnen auf Antrag eine Fahrkostenpauschale pro Termin in Höhe von 5,00 EUR erstattet werden.
Sie müssen nichts zuzahlen. Ihre Teilnahme an einer Reha-Nachsorge ist freiwillig.
Die Rentenversicherung erbringt keine Reha-Nachsorge, wenn
- Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt am Ende der medizinischen Reha eine Leistungsfähigkeit von weniger als 3 Stunden bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt feststellt,
- Sie einen Antrag auf Vollrente gestellt oder eine Altersvollrente beziehen oder
- Sie eine Altersteilrente von wenigstens 2 Drittel der Vollrenten beziehen.
Sie können nach einer abgeschlossenen medizinischen Reha eine Nachsorge auch in Anspruch nehmen, wenn Sie
- einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt haben,
- arbeitslos oder arbeitsunfähig sind,
- eine stufenweise Wiedereingliederung nach der Reha in Anspruch nehmen,
- eine Empfehlung zur Prüfung von Leitungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Reha-Einrichtung vorliegt.
Kurztext
- Leistungen der Rentenversicherung zur Nachsorge Bewilligung
- Leistungen zur Nachsorge der Rentenversicherung nach einer abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe
- Reha-Nachsorge trägt dazu bei, den Erfolg der vorangegangenen Leistung zu sichern
- Reha-Nachsorge wird der versicherten Person von der Reha-Einrichtung am Ende der medizinischen Reha bei Bedarf empfohlen
- Wird der Bedarf für eine Leistung zur Nachsorge nicht in der Einrichtung festgestellt, kann der Versicherte innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe einen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.
- Reha-Nachsorge kann berufsbegleitend stattfinden
- je nach Bedarf: komplexe (multimodal) und weniger komplexe (unimodale) Nachsorgeangebote und Tele-Reha-Nachsorgeangebote
- Reha-Nachsorge wird von zugelassenen Nachsorgeanbietern erbracht
- für Suche nach Anbietern von Nachsorgeleistungen steht ein postleitzahlgestütztes Webportal zur Verfügung
- keine Zuzahlung erforderlich
- Fahrkosten werden auf Antrag als Pauschalbetrag in Höhe von 5,00 EUR pro Termin erstattet
- von der Rentenversicherung wird keine Reha-Nachsorge erbracht:
- wenn eine Leistungsfähigkeit von weniger als 3 Stunden bezogen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht,
- bei Antrag oder Bezug einer Vollrente wegen Alters,
- bei Bezug einer Altersteilrente von wenigstens 2 Drittel der Vollrente.
- zuständig: Deutschen Rentenversicherung
Die Feststellung des Bedarfs für Leistungen zur Nachsorge erfolgt in der Reha-Einrichtung, in der Sie auch zur medizinischen Reha gewesen sind.
- Reha-Nachsorge können Sie in Anspruch nehmen, wenn
- die Leistung zur Teilhabe abgeschlossen ist,
- einzelne Problembereiche noch weiter zu bearbeiten sind, um den Reha-Erfolg nachhaltig zu sichern - zum Beispiel Bewegungsmangel und Übergewicht -,
- am Ende der medizinischen Reha eine Leistungsfähigkeit von mindestens 3 Stunden bezogen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
- eine positive Erwerbsprognose besteht.
- Die Empfehlung zur Reha-Nachsorge gilt als Kostenzusage für den Nachsorgeanbieter, ein gesonderter Bescheid durch den zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.
Nachträgliche Feststellung des Bedarfs:
Sofern bei Ihnen der Bedarf für eine Nachsorgeleistung nicht in der Reha-Einrichtung festgestellt wurde, können Sie innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss Ihrer medizinischen Rehabilitation einen Antrag bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.
Voraussetzungen
- Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Sie eine medizinische Reha durch die Rentenversicherung erhalten haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Rentenversicherung finanziert Nachsorgeleistungen über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten im Anschluss an eine medizinische Reha.
Bearbeitungsdauer
Es gibt in der Regel keine Bearbeitungsdauer, da die Empfehlung am Ende der medizinischen Reha durch die Reha-Einrichtung ausgestellt wird.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
- Sie erhalten die benötigten Unterlagen von der Reha-Einrichtung, in der Sie Ihre medizinische Reha abgeschlossen haben.
§ 17 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Rechtsbehelf
Es gibt keine Rechtsbehelfe, da die Teilnahme freiwillig ist.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Ansprechpartner
Auskunfts- und Beratungsstellenfinder der Deutschen Rentenversicherung
Ihr zuständiger Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung
Servicezeiten
Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19:30 Uhr
Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein